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Home » Wann es erlaubt ist und wann Bußgelder drohen
Mobilität

Wann es erlaubt ist und wann Bußgelder drohen

Von zeit-heute.deJanuar 19, 20263 Min Gelesen
Wann es erlaubt ist und wann Bußgelder drohen
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Wann es erlaubt ist und wann Bußgelder drohen

Bußgelder drohen

Auto fahren mit Gips oder Schiene: Ist das erlaubt?


Aktualisiert am 19.01.2026 – 07:45 UhrLesedauer: 2 Min.

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Dick eingegipst: Autofahren kann unter diesen Umständen kompliziert werden – und gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer. (Quelle: imago stock&people/imago-images-bilder)

Wer sich das Bein bricht oder sich den Arm verrenkt, bekommt einen Gips oder eine Schiene. Das kann Auswirkungen darauf haben, ob Sie noch Auto fahren dürfen.

Irgendwann trifft es (fast) jeden einmal im Leben: ein gebrochener Arm, ein verstauchtes Bein oder andere Komplikationen, die einen Gips oder eine Schiene notwendig machen. Der Heilungsprozess kann sehr langwierig sein, und dennoch geht der Alltag für die meisten Betroffenen weiter. Inklusive Autofahrten. Doch ist es überhaupt erlaubt, mit Verletzungen dieser Art hinterm Steuer zu sitzen?

Das hängt vom Grad der körperlichen Einschränkung ab, heißt es vom ADAC. Grundsätzlich verbietet kein Gesetz das Fahren mit Gipsarm oder Gipsbein. In der Straßenverkehrsordnung ist jedoch festgelegt, dass Sie niemanden gefährden oder behindern dürfen und in der Lage sein müssen, das Fahrzeug sicher zu führen.

Wichtig ist laut dem Verkehrsclub deshalb vor allem, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob Sie in einem solchen Fall Ihr Fahrzeug noch unter Kontrolle haben. Das beginnt damit, den Blinker zu betätigen, zu kuppeln, den Schulterblick zu machen oder das Lenkrad im Notfall schnell genug zu drehen, um einem Hindernis oder einer potenziellen Gefahr ausweichen zu können. Auch eine Orthese am linken Arm kann zu Einschränkungen führen, die das Lenken beeinträchtigen. Fragen Sie im Zweifel Ihren behandelnden Arzt.

Im Gegensatz dazu ist es beispielsweise bei einem gebrochenen linken Bein problemlos möglich, mit einem Automatikfahrzeug zu fahren, da das Kuppeln entfällt. Hier ist nur entscheidend, ob Sie eine Sitzposition finden, in der Sie schmerzfrei fahren können – und ob Sie anderweitig in Ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind.

Setzen Sie sich trotz nachweisbarer Einschränkungen hinters Steuer und verursachen dann einen Unfall, kann das vom Gericht als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden. Je nach Einzelfall kann das Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Stellt ein Gutachten körperliche Mängel fest (sei es vorübergehend durch einen Gips oder dauerhaft) und Sie sind nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, drohen sogar bis zu fünf Jahre Haft.

Auch Versicherungen können sich bei der Schadensabwicklung querstellen: Weil Ihnen hätte bewusst sein müssen, dass Ihr Verhalten zu Unfällen führen kann, kann die Kaskoversicherung die Zahlung verweigern – Sie bleiben also auf dem Schaden sitzen. Die Versicherungen können Ihnen mit Verweis auf das Versicherungsvertragsgesetz (VGV) grobe Fahrlässigkeit vorwerfen und damit die Zahlung verweigern.

Auch wenn Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben, kann Ihnen eine Teilschuld angelastet werden. Wenn mithilfe der Polizeiberichte oder mittels eines Gutachtens nachgewiesen werden kann, dass der Gips oder die Schiene tatsächlich die Fahrsicherheit eingeschränkt hat, können Sie im schlimmsten Fall komplett auf den Kosten sitzen bleiben.

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