
Diese Gründe zählen
Darf man das Wahlhelfer-Amt ablehnen?
14.01.2026 – 16:01 UhrLesedauer: 3 Min.
Wird man als Wahlhelfer berufen, kann man nicht einfach so ablehnen. Welche Gründe zählen und wann man wider Willen hinmuss.
Damit die Landtagswahlen 2026 überhaupt stattfinden können, braucht es ehrenamtliche Wahlhelfer, die einen reibungslosen Ablauf gewährleisten. Eigentlich ist die Teilnahme freiwillig; wer helfen will, kann sich schon Monate im Voraus bei den zuständigen Behörden melden. Doch wenn sich nicht genügend Freiwillige melden, können die Gemeinden Wahlhelfer berufen. Diese können dann nicht so einfach ablehnen.
Infrage dafür kommen alle Menschen, die im Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind. Der so berufene Wahlhelfer erhält dann rechtzeitig vor der Landtagswahl eine Benachrichtigung über den Wahlbezirk. Darin zu finden sind alle Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag und möglicherweise auch Einladungen zu entsprechenden Schulungen im Vorhinein.
Was aber, wenn es einem nicht möglich ist, Wahlhelfer zu sein, weil man krank, beruflich verhindert ist oder schlicht keine Lust hat? t-online erklärt, unter welchen Umständen man das Ehrenamt ablehnen kann.
Allgemein gilt: Wer als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen ist, ist ehrenamtlich tätig und darf diese Aufgabe nicht einfach so ablehnen. Es gibt aber wichtige Gründe, die die Absage des Ehrenamts rechtfertigen.
Ein wichtiger Grund ist etwa das Alter. Wird jemand zum Wahlhelfer berufen, der 67 Jahre alt oder älter ist, kann er deswegen ablehnen. Auch wer Fürsorge für die Familie trägt und deswegen am Tag der Wahl unabkömmlich ist, kann vom Amt befreit werden, sofern er das glaubhaft machen kann. Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht im Wahllokal arbeiten kann, wird ebenfalls befreit.
Wer familiäre Notfälle zu stemmen oder sogar Trauerfeiern zu beklagen hat, ist nicht verpflichtet, als Wahlhelfer zu arbeiten. All diese Gründe müssen aber rechtzeitig belegt werden, etwa durch ein ärztliches Attest.
Auch wer dringend beruflich eingespannt ist und deshalb nicht teilnehmen kann, kann vom Wahlhelferdienst befreit werden. Wenn zwar keine besonderen beruflichen Ereignisse anstehen, der Wahltag aber in die Arbeitszeit fällt, kann unter Umständen Sonderurlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden. Je nach Gesetz oder Tarifvertrag kann sogar ein Recht darauf bestehen. Das sollte rechtzeitig vor der Wahl mit dem Arbeitgeber besprochen werden.









