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Home » BGH erklärt gängige Laufzeitklausel für unwirksam
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BGH erklärt gängige Laufzeitklausel für unwirksam

Von zeit-heute.deJanuar 8, 20262 Min Gelesen
BGH erklärt gängige Laufzeitklausel für unwirksam
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BGH erklärt gängige Laufzeitklausel für unwirksam

Glasfaserverträge

Urteil: Klausel zur Mindestlaufzeit ist unwirksam


08.01.2026 – 16:15 UhrLesedauer: 2 Min.

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Glasfaseranschluss: Das BGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte bei Internetverträgen. (Quelle: VZ NRW/adpic)

Der BGH hat eine Klausel zur Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen gekippt. Was sich jetzt für Nutzer ändert.

Der Bundesgerichtshof hat eine weitverbreitete Klausel in Glasfaserverträgen für unwirksam erklärt. Viele Anbieter hatten die Mindestvertragslaufzeit erst ab dem Zeitpunkt der Anschlussfreischaltung berechnet und nicht ab Vertragsabschluss. Das ist nicht zulässig, entschieden die Karlsruher Richter.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Deutsche GigaNetz GmbH geklagt. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnen soll. Nach dem Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigte nun auch der BGH, dass diese Praxis gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.

„Endlich Rechtssicherheit für die Kunden beim Glasfaserausbau“, sagte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Anbieter dürfen das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau nicht weiterhin einfach auf die Verbraucher abwälzen.“

Das Problem für Verbraucher bestand darin, dass zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Freischaltung des Anschlusses Wochen oder Monate vergehen können. Der Bau von Glasfaserleitungen dauere von wenigen Wochen bis zu mehr als ein Jahr, so die Verbraucherzentrale NRW. Die Vertragslaufzeit würde sich dadurch faktisch verlängern, da der Zeitraum des Ausbaus auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen werde.

Der beklagte Anbieter hatte argumentiert, das Telekommunikationsgesetz erlaube eine andere Auslegung. Doch diese Argumentation ließ der BGH nicht gelten. Das Telekommunikationsgesetz verdränge die allgemeinen Regelungen des BGB nicht, urteilten die Richter.

Der BGH hatte bereits im Juli 2025 für Folgeverträge und Vertragsverlängerungen entschieden, dass die Vertragslaufzeit mit dem Vertragsschluss beginnt. Diese Regelung gilt bereits seit Langem für andere Vertragsarten und wurde nun auch für Telekommunikationsverträge bestätigt. Die damals offengelassene Frage, ob beim Glasfaserausbau eine Ausnahme gilt, beantwortete das Gericht nun mit Nein.

Das Urteil hat praktische Auswirkungen für alle, die einen neuen Telekommunikationsvertrag abschließen, insbesondere für Glasfaseranschlüsse. Kunden können ihre Verträge nun früher kündigen als bisher von vielen Anbietern vorgesehen.

Wer beispielsweise im Januar einen 24-Monats-Vertrag unterschreibt, dessen Anschluss aber erst im April freigeschaltet wird, kann den Vertrag bereits zwei Jahre später im Januar kündigen und nicht erst im April.

„Verbraucher, denen von der GigaNetz GmbH oder anderen Anbietern die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden ist, können sich jetzt erneut an diese wenden“, betonte Schuldzinski. Die Verbraucherzentrale NRW stellt dafür auf ihrer Homepage einen Musterbrief zur Verfügung.

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