
Anpassung kommt
Kindergeld wird erhöht: So viel bekommen Familien 2026
Aktualisiert am 29.12.2025 – 07:45 UhrLesedauer: 2 Min.
Die Ampelregierung hatte noch vor ihrem Bruch eine Erhöhung des Kindergelds für 2025 und 2026 auf den Weg gebracht. Zum 1. Januar kommt die zweite Anpassung.
Für Familien gibt es zum Jahreswechsel noch einmal gute Nachrichten: Das Kindergeld steigt wieder. Das hatte noch die Ampelregierung vor ihrem abrupten Ende 2024 beschlossen, die erste Erhöhung gab es schon zum 1. Januar 2025. Damals stieg das Kindergeld von 250 Euro auf 255 Euro pro Kind.
Ab 1. Januar 2026 erhalten Eltern erneut mehr: Pro Kind gibt es dann 259 Euro. Darüber hinaus steigt auch wieder der Kinderfreibetrag von heute 6.672 Euro im Jahr auf 6.828 Euro im Jahr 2026. Damit ist der Betrag gemeint, der bei der Einkommensteuer abgezogen wird. Eltern müssen durch die Kinderfreibeträge also weniger Steuern zahlen als Kinderlose. Das Finanzamt prüft automatisch, was für die Eltern besser ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Das nennt man Günstigerprüfung. Beides gleichzeitig können Eltern nicht bekommen.
In 2026 profitieren von den Erhöhungen vor allem Gering- und Mittelverdiener. Wie der Bund der Steuerzahler in der „Bild“ berichtet, bekommt eine Angestellte mit einem Monatsbrutto von 2.500 Euro jeden Monat 2,30 Euro mehr als 2025. Eine verheiratete Person mit 4.000 Euro brutto kann sich über fünf Euro mehr freuen.
Das Kindergeld gibt es pro Kind, unabhängig davon, wie viele Kinder die Eltern haben. Ab 2026 gibt es also für zwei Kinder 518 Euro im Monat, für drei Kinder 777 Euro und so weiter.
Anspruch auf Kindergeld haben nicht ausschließlich Eltern. In bestimmten Fällen sind auch Großeltern, Stiefeltern oder Pflegeeltern anspruchsberechtigt. Das Kindergeld gibt es automatisch ab der Geburt des Kindes, seit 2024 erhalten Eltern ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Der QR-Code führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld.
Die staatliche Leistung gibt es längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Für volljährige Kinder gilt der Anspruch nur, wenn sie weiterhin eine Ausbildungseinrichtung besuchen.











