
Geschenkt und nichts bekommen
Geschäft geht pleite – Was passiert mit meinem Gutschein?
Aktualisiert am 26.12.2025 – 07:57 UhrLesedauer: 3 Min.

Wenn ein Einzelhändler Insolvenz anmeldet, stehen Gutscheinbesitzer vor einem Problem. Wo können Sie ihren Gutschein noch einlösen? Oder ist das nicht mehr möglich?
Der Deko-Händler Depot geriet vor etwa eineinhalb Jahren in schwere Turbulenzen und schlug einen drastischen Schrumpfkurs ein. In den ersten Monaten dieses Jahres wurden bereits Dutzende Filialen geschlossen, weitere sollten folgen. Tausende Beschäftigte traf dieser Rückzug hart, während Eigentümer Christian Gries den Neustart als letzte Chance zum Überleben beschrieb.
Depot ist kein Einzelfall. Auch andere stationäre Einzelhändler mit angeschlossenem Online-Shop sind zahlungsunfähig geworden – Galeria Karstadt Kaufhof hat es erwischt, Peek & Cloppenburg, Esprit und Hallhuber mussten Insolvenz anmelden. Bei einer sogenannten Regelinsolvenz wird der Geschäftsbetrieb bis auf Weiteres fortgeführt, um das Unternehmen zu restrukturieren.
Kunden, die einen Gutschein geschenkt bekommen haben, haben allerdings das Nachsehen. Denn an das Geld des bereits bezahlten Gutscheins zu kommen, ist schwierig – der einzige Weg führt über den Insolvenzverwalter.
Ist über das Vermögen des Händlers, der Ihnen einen Gutschein ausgestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können Sie Ihre Forderungen aus dem Gutschein nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Das bedeutet: Ausgegebene Gutscheine verfallen zwar nicht automatisch, aber sie dürfen vom insolventen Unternehmen nicht mehr angenommen werden.
Mit einem Gutschein haben Sie einen zugrunde liegenden Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen. Ist das Unternehmen insolvent, werden Sie zum Gläubiger. Folgende Möglichkeiten haben Sie in diesem Fall:
Ob sich der Aufwand für Sie lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des Gutscheins ab.
Muss ein Unternehmen Insolvenz anmelden, heißt das zunächst einmal nur, dass es zahlungsunfähig ist. Das Unternehmen ist also weder pleite noch bankrott. Es geht auch nicht in Konkurs. Insolvenzgründe können sein: (1) Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, (2) dem Unternehmen droht zeitnah eine Zahlungsunfähigkeit und/oder (3) das Unternehmen ist überschuldet.
Die Insolvenzverordnung (InsO) legt fest, dass die Forderungen der Gläubiger des insolventen Unternehmens befriedigt werden. Im Insolvenzplan können davon abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere um das Unternehmen zu erhalten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung.











