
Extra zum Gehalt
Arbeiten an Weihnachten: Diese Regeln gelten für Zuschläge
Aktualisiert am 25.12.2025 – 06:51 UhrLesedauer: 3 Min.

Feiertags- und Sonntagszuschläge sind in vielen Branchen üblich. Doch ist dieser Lohn- oder Gehaltszuschlag auch Pflicht? Und was gilt bei der Steuer?
Ob in Krankenhäusern, beim Bäcker oder in Bus und Bahn: Dienst an Sonn- und Feiertagen ist dort gang und gäbe. Das ist erlaubt, weil die Arbeit nicht einfach auf einen Werktag verschoben werden kann.
Wer am Wochenende oder an einem Feiertag arbeitet, muss dafür laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) aber einen Ersatzruhetag als Ausgleich erhalten. Oft gibt es zusätzlich noch einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Wir erklären, wann Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, wie man den Zuschlag berechnet und ob er zwingend steuerfrei sein muss.
Nein. Laut ArbZG haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag oder Sonntagszuschlag. Das gilt nicht einmal für Weihnachten. Ein Anspruch besteht nur, wenn Zuschläge im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vereinbart wurden.
Außerdem kann er sich aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber bereits über einen längeren Zeitraum freiwillig Feiertags- oder Sonntagszuschläge gezahlt hat.
Wie hoch der Sonn- oder Feiertagszuschlag ausfällt, hängt von der individuellen Vereinbarung ab. Manche Arbeitgeber zahlen Pauschalen, andere arbeiten mit Prozentsätzen, die auf den Stundenlohn aufgeschlagen werden.
Bei manchen Arbeitgebern variieren die Prozentsätze für Zuschläge je nach Feiertag. So kann zum Beispiel am Ostersonntag ein höherer Feiertagszuschlag gezahlt werden als am Ostermontag oder am 1. Weihnachtstag ein höherer als am 2. Weihnachtstag.











