
Oft seien die Betreiber bereit, bei Extremwetterlagen auf Kulanzbasis zumindest Teile der Kosten zu erstatten oder etwa Gutschriften auszustellen, sagt Helga Wagner, Justiziarin beim Verband Deutscher Seilbahnen (VDS), mit Blick auf die deutschen Bergbahnen. „Aber es gibt keinen Anspruch darauf“, betont sie. Es sei bei solchen Fällen höherer Gewalt stets eine Frage des Einzelfalls.
Anders liegt der Fall, wenn man sich auf der Piste verletzt – dann ist oft eine anteilige Rückerstattung des Skipass-Preises drin. Voraussetzung kann hier die Vorlage des Bergungsberichts der Pistenrettung sein. Die Rückerstattung gilt aber nur für den Verletzten, nicht für Begleitpersonen.
Für Pauschalreisende sind die Aussichten auf Rückzahlungen ebenfalls schlecht, wenn die Pisten wegen extremer Witterung gesperrt sind. Denn wie Schneemangel sind auch starker Schneefall oder Wind ein Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Urlauber, so Anwalt Degott. Gewährleistungsrechte könnten sich allenfalls ergeben, wenn konkrete Versprechen gemacht wurden und der Veranstalter etwa den Betrieb der Liftanlagen angepriesen hat.
Schlechtes Wetter allein ist kein Grund für eine Rückerstattung bei einem bereits gebuchten Kurs, auch wenn es sich bei Sonnenschein sicher angenehmer lernt. Anders liegt der Fall, wenn die Pisten witterungsbedingt dicht sind. Dann sehen die Geschäftsbedingungen der Skischulen oft vor, dass das Geld zurückgezahlt wird oder eine Gutschrift erfolgt – aber nicht immer.
In den AGB der Skischule Winterberg im Sauerland heißt es beispielsweise: „Kursausfälle wegen witterungsbedingter Einflüsse (höhere Gewalt) werden nicht rückerstattet. Wird ein Skikurs aufgrund Schneemangels abgesagt, erhält der Schüler einen Wertgutschein.“ Eine Barauszahlung sei nicht möglich.
Darum liest man die Geschäftsbedingungen besser genau und bucht seinen Skikurs im Zweifel lieber kurzfristig, wenn die Wetterprognose gut ist.
Übrigens: Ob bei Krankheiten oder Verletzungen die schon gezahlten Kursgebühren vollständig erstattet werden, ist nicht einheitlich geregelt. Oft gibt es aber gegen Vorlage eines ärztlichen Attests das Geld zurück.











