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Home » Anspruch, Höhe, Antrag für Pflegebedürftige
Wirtschaft

Anspruch, Höhe, Antrag für Pflegebedürftige

Von zeit-heute.deNovember 19, 20252 Min Gelesen
Anspruch, Höhe, Antrag für Pflegebedürftige
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Anspruch, Höhe, Antrag für Pflegebedürftige

Bis zu 1.800 Euro

Wann Sie Anspruch auf den Pflegepauschbetrag haben


Aktualisiert am 18.11.2025 – 07:24 UhrLesedauer: 2 Min.

Pflege von Angehörigen: In der Steuererklärung können Sie den Pflegepauschbetrag geltend machen.Vergrößern des Bildes

Pflege von Angehörigen: In der Steuererklärung können Sie den Pflegepauschbetrag geltend machen. (Quelle: Mascha Brichta/dpa)

Wer Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, den honoriert das Finanzamt. Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Egal ob Tochter, Partner oder Nachbarin – wer jemanden pflegt, hat möglicherweise Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Wir erklären, was das genau ist, wie hoch er ausfällt und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um ihn zu bekommen.

Das Finanzamt gewährt den Pflegepauschbetrag, sobald Sie sich um einen Pflegebedürftigen kümmern, der mindestens Pflegegrad 2 hat. Die Dauer der Pflege ist dabei unerheblich. Sie kann sich auch nur auf die Wochenenden beschränken und die Arbeit eines professionellen Pflegedienstes ergänzen. Ihr Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen.

Und noch eine Voraussetzung müssen Sie zwingend erfüllen, um Anspruch auf die Pauschale zu haben: Sie dürfen für Ihren Aufwand keine Vergütung erhalten haben. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Das ist eine Sozialleistung der Pflegeversicherung, die häufig von Pflegebedürftigen als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergereicht wird. Eine Ausnahme gilt für Eltern: Sie sind von der Regelung ausgenommen, wenn sie das Pflegegeld für ihr Kind erhalten.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad. Wer einen Menschen mit Pflegegrad 2 pflegt, kann 600 Euro bei der Steuer absetzen. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 oder einem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis gibt es 1.800 Euro.

Pflegen Sie in einem Jahr mehrere Menschen, beispielsweise Ihre Mutter und Ihren Vater, steht Ihnen der doppelte Pauschbetrag zu. Bei Pflegegrad 2 wären das in diesem Fall also insgesamt 1.200 Euro (2 x 600 Euro).

Andersherum gilt: Kümmern Sie sich zusammen mit weiteren Angehörigen um denselben Pflegebedürftigen, müssen Sie den Pauschbetrag entsprechend aufteilen. Pflegen Sie zum Beispiel zusammen mit Ihrer Tochter Ihren Ehemann, bekämen sowohl Sie als auch Ihre Tochter 900 Euro, wenn Ihr Partner in Pflegegrad 4 eingestuft ist (1.800 Euro / 2).

Den Pflegepauschbetrag gibt es nicht automatisch. Sie müssen ihn in der Steuererklärung beantragen. Dafür benötigen Sie die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Einen Nachweis darüber, welche Maßnahmen Sie bei der Pflege ausgeübt haben, verlangt das Finanzamt nicht. Wohl aber eine Bescheinigung über den Pflegegrad oder eine Schwerbehinderung des Pflegebedürftigen.

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