Naturschutzverein zieht vor Gericht
Wölfin paart sich mit Hofhund – und wird erschossen
Aktualisiert am 26.03.2025 – 12:08 UhrLesedauer: 2 Min.
Darf eine Wölfin erschossen werden, wenn sie sich mit einem Hofhund paart und danach möglicherweise Wolfs-Boxermischlinge erwartet? Das OVG Greifswald hat dazu ein Urteil gefällt.
In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Wolfsfähe erschossen worden, nachdem sie wiederholt einen Hofhund aufgesucht hatte, an dem sie offenbar Gefallen fand. Laut Fotofalle kam es bei den Treffen auch zu Paarungsversuchen. Weil die zuständige Behörde verhindern wollte, dass Wolfshybriden geboren werden, ließ sie die Wölfin töten. Eine Untersuchung ergab später, dass die Wölfin nicht trächtig war. Der Fall wird in der juristischen Fachdatenbank „beck-aktuell“ beschrieben.
Ein Naturschutzverein zog daraufhin vor Gericht und verlangte eine Feststellung, ob der Abschuss rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Schwerin wies die Klage ab. Doch der Verein hatte beim Oberverwaltungsgericht Greifswald Erfolg: Danach war die Freigabe zum Abschuss der Wölfin tatsächlich rechtswidrig. Laut Urteil vom 19. Februar 2025 (Az.: 1 LB 175/23 OVG) hatte die Behörde eine Norm angewandt, die nicht einschlägig war.
Die spezielle gesetzliche Regelung für Wölfe ist § 45a Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Diese Vorschrift soll den Genpool der Wölfe vor einer Vermischung mit Hundegenen schützen und bestimmt, dass Hybride aus der Population entnommen werden müssen. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Wolf-Hund-Hybriden ein Problem darstellen und sich daher für deren Entnahme entschieden. Das Muttertier selbst stellt keine Gefahr für den Genpool dar und darf gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht getötet werden.
Das Oberverwaltungsgericht kritisierte auch die fehlerhafte Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG durch die Behörde. Diese hatte den Abschuss „zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt“ genehmigt, obwohl am Tag der Erteilung der Genehmigung bereits die Spezialregelung des § 45a Abs. 3 BNatSchG galt.
Zudem zweifelte das Gericht an der Gefahr für die Wolfspopulation: Paarungen zwischen Wolf und Hund seien selten und es sei fraglich gewesen, ob tatsächlich hybride Nachkommen entstanden wären. Die Fotos der Wildtierkamera zeigten zudem keine eindeutig erfolgreiche Paarung. Auch wenn der Hund zwei Tage nicht bei seinen Besitzern war, sondern vermutlich bei einem Treffen mit der Wölfin, reiche ein einfacher Verdacht nicht aus. § 45a Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz verlange sogar einen biologischen Nachweis darüber, dass Nachkommen hybrid sind, bevor sie aus der Population entfernt werden können – tot oder lebendig.