Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Einmalzahlung bei der Betriebsrente – muss ich Steuern zahlen?
Betriebsrenten sind für viele Sparer im Alter eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente. Bei Steuern und Sozialabgaben auf die spätere Auszahlung kommt es auf die genaue Art der Betriebsrente und auf das Datum des Vertrags an.
Eine t-online-Leserin erwartet zeitnah eine Einmalzahlung aus einer Pensionskasse, wobei der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen wurde. Sie möchte wissen, ob sie Steuern auf die Auszahlung entrichten muss.
Die t-online-Leserin hat einen sogenannten Altvertrag. Er wurde vor dem Stichtag 1.1.2005 geschlossen. An jenem Tag trat das sogenannte Alterseinkünftegesetz in Kraft. Seitdem werden Rentenbezüge nachgelagert besteuert, also erst in der Auszahlungsphase. Dagegen können Auszahlungen aus Pensionskassen und Direktversicherungen vor 2005 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Dabei kommt es darauf an, wie Beiträge in der Einzahlungsphase versteuert wurden.
Da der Vertrag der t-online-Leserin aus dem Jahr 2003 stammt, sind also beide Varianten denkbar. Experten empfehlen, in die Vertragsbedingungen zu schauen und zu kontrollieren, wie die Beiträge versteuert wurden. Wer sich nicht sicher ist, kann auch beim Versicherer nachfragen.
Wichtig: Die Steuerfreiheit bei manchen Altverträgen gilt nur für die Einmalzahlung. Würde die Leserin eine monatliche Rente wählen, müsste sie diese anteilig mit ihrem Einkommensteuersatz versteuern. Dabei hängt dieser sogenannte Ertragsanteil vom Alter bei Renteneintritt ab: Würde die Leserin zum Beispiel mit 67 in Rente gehen, müsste sie 17 Prozent ihrer monatlichen Betriebsrente versteuern.
Sieht der Vertrag im Falle der Einmalzahlung die Steuerfreiheit vor, wäre sie im Vergleich zur monatlichen Rente die bessere Wahl.
Seit 2004 müssen Sparer mit Altverträgen bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse auf ihre Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, und zwar den vollen Satz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag. Im Falle der Einmalzahlung werden die Beiträge über zehn Jahre gestreckt. Weil Sparer – anders als bei Neuverträgen – auch in der Ansparphase Beiträge an die Krankenkasse gezahlt haben, spricht man auch von „Doppelverbeitragung“.
Eine Neuerung aus dem Jahr 2020 entlastet Betriebsrentner jedoch: Die Beiträge zur Krankenversicherung fallen nur auf den Teil der Betriebsrente an, der den Freibetrag in Höhe 187,50 Euro (Stand: 2025) übersteigt. Bei einer Einmalzahlung werden Krankenkassenbeiträge fällig, wenn die Auszahlungssumme geteilt durch 120 mehr als 187,50 Euro ergibt. Man erhebt Beiträge also auf eine auf zehn Jahre kalkulierte „fiktive“ Betriebsrente. Finden Sie hier mehr Details und ein Rechenbeispiel.
Beachten Sie: Pflegeversicherungsbeiträge werden hingegen auf die gesamte Betriebsrente fällig, sofern diese höher als 187,50 Euro ist. Auch gilt der Freibetrag nicht für Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).