Mit Glühwein am Steuer
Bereits diese Menge Glühwein kann die Promillegrenze knacken
28.11.2024 – 14:17 UhrLesedauer: 2 Min.
Alkohol am Steuer ist niemals eine gute Idee. Um das Thema Glühwein ranken sich zahlreiche Mythen – hier sind die Antworten auf wichtige Fragen.
Die Vorweihnachtszeit führt viele Menschen auf die festlich geschmückten Weihnachtsmärkte. Glühwein gehört dabei für viele dazu – und immer noch hält sich hartnäckig das Gerücht, dass eine Tasse dieses Getränks nicht ausreiche, um die Fahrerlaubnis zu gefährden. Doch das stimmt nicht. Was Sie über den Glühweingenuss wissen sollten.
Laut bild.de enthält ein typischer Becher (0,25 Liter) Glühwein zwischen 9 und 10 Volumenprozent Alkohol, was etwa 18 Gramm Reinalkohol entspricht.
Nach Angaben des TÜV Thüringen kann bereits ein Becher Glühwein ausreichen, um bei einer Verkehrskontrolle Probleme zu bereiten. Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom TÜV Thüringen erklärt auf autobild.de: „Je nach Rezeptur und Alkoholgehalt kann die Blutalkoholkonzentration bei einem 80 Kilogramm schweren Mann schon nach dem Genuss von einem Becher Glühwein über die kritische Grenze von 0,3 Promille ansteigen.“ Bei einem Glühwein mit Schuss kann schon ein Wert von 0,5 Promille erreicht werden.
Viele glauben fälschlicherweise, der Alkohol im Glühwein verdampfe durch das Erhitzen. Das trifft aber nicht zu. Alkohol beginnt erst ab 78 Grad Celsius, sich zu verflüchtigen, jedoch wird Glühwein meist nur auf etwa 70 Grad erhitzt.
Dr. Karin Müller vom TÜV Rheinland erklärt auf bild.de: „Heiß getrunkener Alkohol erweitert die Gefäße und regt Stoffwechsel und Kreislauf an. Deshalb geht der Alkohol schneller ins Blut über und führt schneller zu einer berauschenden Wirkung.“ Dies bedeutet auch, dass warme Getränke wie Glühwein rascher ihre Wirkung entfalten als kalte alkoholische Getränke. Dazu kommt der hohe Zuckergehalt im Glühwein: Er führt dazu, dass der Alkohol schneller in die Blutlaufbahn übergeht.
Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille drohen Ersttätern ein Monat Fahrverbot, eine Geldstrafe von 500 Euro sowie zwei Punkte im Fahreignungsregister. Wiederholungstäter müssen mit höheren Strafen rechnen: Beim zweiten Verstoß sind es 1.000 Euro Bußgeld und drei Monate Fahrverbot.
Ja, Fahranfänger in der Probezeit unterliegen der Null-Promille-Regelung. Das bedeutet, dass selbst geringe Alkoholwerte unter 0,3 Promille sanktioniert werden können.
Es besteht eine Sorgfaltspflicht für Beifahrer, sich vor Fahrtantritt zu vergewissern, dass der Fahrer nicht betrunken ist. Ansonsten könnte im Falle eines Unfalls eine Mitverantwortung entstehen.
Auch wenn Fußgänger keine spezifische Promillegrenze haben, können sie ihren Führerschein verlieren, wenn sie alkoholisiert den Verkehr gefährden oder ihre psychische Eignung zum Führen eines Fahrzeugs infrage gestellt wird.
Ein weitverbreiteter Mythos: Vorheriges Essen senkt den Blutalkoholgehalt. Dem ist nicht so – der Alkohol wirkt nur langsamer. Auch mit einer kurzen Pause können Sie den Alkohol nicht schneller abbauen.