Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Zu wenig Beitragsjahre für Erwerbsminderungsrente – was tun?
Egal, ob psychisch oder körperlich erkrankt – wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll oder gar nicht mehr arbeiten kann, dem hilft unter Umständen die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Erwerbsminderungsrente. Doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Was passiert, wenn dem nicht so ist, musste ein t-online-Leser mit Schwerbehinderung erleben, der wegen chronischer Schmerzen und Depressionen zunächst in Reha war und dann einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellte. „Der Antrag wurde aber von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt, weil ich in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt habe. Ich war geschockt“, schreibt der Leser. „Gibt es für mich eine Möglichkeit, dennoch in Rente zu gehen, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann?“
So bitter es klingt: Wer die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, kann diese nicht beziehen. Das gilt für die Rente wegen Erwerbsminderung genauso wie für die Altersrente. „Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden“, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Ist dies nicht erfüllt, kann trotz einer schweren Erkrankung keine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden.“ Mehr zum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente lesen Sie hier.
Noch strengere Voraussetzungen muss erfüllen, wer vorzeitig in Altersrente gehen will. Dafür müssen Sie mindestens 35 Versicherungsjahre zusammen haben und ein bestimmtes Lebensalter erreichen. Dabei gilt eine Sonderregel für Menschen mit Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Das ist etwas früher möglich als bei der klassischen Altersrente für langjährig Versicherte.
Im Fall des Lesers, der im Jahr 1960 geboren wurde, liegt das zu erreichende Lebensalter bei 61 Jahren und 4 Monaten. „Zu diesem Zeitpunkt hätten Sie einen Abschlag von 10,8 Prozent in Kauf nehmen müssen“, erklärt Braubach. „Für jeden Monat, den Sie diese Rente später in Anspruch nehmen, verringert sich der Abschlag um 0,3 Prozent pro Monat.“
Das ist der gleiche monatliche Abschlag wie bei der klassischen vorzeitigen Rente für langjährig Versicherte. In Summe fällt der maximal mögliche Abschlag mit 10,8 Prozent jedoch geringer aus. Bei der Rente für langjährig Versicherte müssten Sie als im Jahr 1960 Geborener bis zu einem Alter von 63 Jahren warten und eine Rentenkürzung von 12 Prozent hinnehmen.
Wer weder die Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente noch für die vorzeitige Altersrente erfüllt, kann andere Leistungen vom Staat erhalten, wenn das Einkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht.
Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und können Sie noch mindestens drei Stunden am Tag arbeiten, können Sie Bürgergeld erhalten. Leben Sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft, können Sie auch dann Bürgergeld beziehen, wenn Sie selbst nicht erwerbsfähig sind.
Haben Sie die Altersgrenze für die reguläre Rente bereits überschritten, sichert die Grundsicherung Ihren Lebensunterhalt. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Lesen Sie hier mehr dazu, wie der Staat hilft, wenn das Geld im Alter nicht reicht.