Auf Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne fällt Kapitalertragsteuer an. Oft wird sie automatisch abgeführt. Wann Sie dennoch die Anlage KAP in der Steuererklärung ausfüllen müssen.
Die Anlage KAP ist ein Formular der Steuererklärung, in dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben werden. Sie dient der Erfassung von Kapitalerträgen, die nicht bereits durch die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten sind oder für die eine Nachversteuerung erforderlich ist.
Konkret heißt das: Wurden Kapitalerträge bereits durch die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert, ist die Besteuerung in der Regel erledigt und die Abgabe der Anlage KAP nicht erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen: In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP ausfüllen, in anderen Fällen nicht. Eine Übersicht.
Wenn von Ihren Kapitalerträgen noch keine Kapitalertragsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt wurde, dann sind Sie verpflichtet, diese in der Anlage KAP aufführen. Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen nötig:
Dies gilt auch, wenn Ihre Bank beim Steuerabzug eine zu niedrige Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt hat, bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen (Abschluss ab 2005).
Es gibt auch Fälle, in denen Sie die Anlage KAP nicht ausfüllen müssen, es aber dennoch tun sollten, um zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurückzuerhalten.
Um die Anlage KAP korrekt ausfüllen zu können, sind die Angaben der Bank erforderlich. Kreditinstitute müssen jedem Anleger und jeder Anlegerin jährlich eine kostenlose Steuerbescheinigung ausstellen. Diese enthält unter anderem: