Als Witwe oder Witwer sind Sie meistens zu einer Steuererklärung verpflichtet. Wie muss die Witwenrente versteuert werden und wo wird sie eingetragen?
Die Witwen- oder Witwerrente dient zur finanziellen Absicherung eines Hinterbliebenen, wenn der Ehepartner verstorben ist. Sie zählt als Einkommen, auf das ein steuerlicher Freibetrag gilt. Die Witwenrente kann gekürzt werden oder ganz wegfallen, wenn das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers den Freibetrag deutlich übersteigt.
Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Rentner verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente über dem Grundfreibetrag liegt. Die Jahresbruttorente umfasst die eigene Rente und die Witwenrente. Für 2023 liegt der Grundfreibetrag im Jahr bei 10.908 Euro für Alleinstehende, darunter auch für Witwen, die bereits über mehrere Jahre Witwenrente beziehen. Für Verheiratete liegt der Grundfreibetrag 2023 bei 21.816 Euro. Er gilt auch für das erst Jahr nach dem Tod des Ehepartners.
Im Steuerrecht wird die Witwenrente genauso wie die Altersrente besteuert. Auf die Witwenrente und die Altersrente gilt ein Rentenfreibetrag, der sich nach dem Jahr des Renteneintritts richtet und das gesamte Leben über bestehen bleibt. Den über dem Rentenfreibetrag liegende Teil der Rente müssen Sie versteuern. Für 2023 liegt der Rentenfreibetrag bei 17 Prozent. Er gilt für die eigene Rente und für die Witwenrente. Das heißt also, dass 83 Prozent der Rente versteuert werden müssen.
In den kommenden Jahren nimmt der Rentenfreibetrag immer weiter ab. Er fällt ab 2040 vollständig weg, sodass Sie dann Ihre gesamte Rente und Witwenrente steuerlich berücksichtigen müssen, wenn Sie dann in Rente gehen. Wichtig: Der Rentenfreibetrag ist nicht mit dem Grundfreibetrag zu verwechseln. Sie zahlen auf den Betrag Steuern, der den Grundfreibetrag übersteigt.
Um Ihre Witwenrente in der Steuererklärung anzugeben, müssen Sie die Anlage R ausfüllen. Ihre Witwenrente tragen Sie in Zeile 4 ein. Als Rentenart geben Sie „1“ an. Die Besteuerung der Witwenrente ist abhängig von der Dauer der Vorgängerrente. Bei der Vorgängerrente handelt es sich um die Altersrente des Ehepartners, die er bis zu seinem Tod bezogen hat. Sie geben in Zeile 7 den Beginn und in Zeile 8 das Ende der Vorgängerrente an.
Für das Jahr, in dem Ihr Ehepartner verstirbt, erhalten Sie den höchsten Steuerfreibetrag. Er gilt für die Steuerklasse 3. Hatten Sie zu Lebzeiten Ihres Ehepartners Steuerklasse 4 oder 5, sollten Sie nach seinem Tod die Steuerklasse ändern lassen. Diese Steuerklasse gilt ein Jahr lang, wenn Sie nicht inzwischen wieder heiraten und eine andere Steuerklasse beantragen.
Nach Ablauf dieses Jahres gilt Steuerklasse 1, wenn Sie nicht wieder heiraten und keine minderjährigen Kinder haben. Lebt nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Tod Ihres Ehepartners mindestens noch ein minderjähriges Kind in Ihrem Haushalt, gilt Steuerklasse 2.