131 Euro pro Monat
Pflegebedürftig: Was Sie zum Entlastungsbetrag wissen müssen
Aktualisiert am 04.03.2025 – 17:57 UhrLesedauer: 2 Min.
Der Entlastungsbetrag ist ein Unterstützungsangebot für Pflegebedürftige. Wer noch nicht ausgeschöpfte Beträge aus dem Jahr 2024 hat, kann diese noch bis Mitte 2025 nutzen.
Sei es für Hilfe beim Einkaufen oder Unterstützung bei Behördengängen: Jeden Monat steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 Geld als sogenannte Entlastungsleistung zur Verfügung. Darauf macht die Verbraucherzentrale NRW aufmerksam.
Seit Januar 2025 beläuft sich der Betrag auf 131 Euro pro Monat. Aber auch ungenutzte Beträge aus dem Jahr 2024 (je 125 Euro im Monat) können noch für Entlastungen bis zum 30. Juni 2025 genutzt werden, erklären die Verbraucherschützer. Das können entweder Restbeträge sein – oder auch der ganze Betrag von 1.500 Euro aus dem Jahr 2024.
Das Geld kann vielfältig eingesetzt werden. Als Beispiele nennt die Verbraucherzentrale Betreuungsgruppen für Demenzkranke oder Hilfen im Haushalt. Die Betreuungsangebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein.
Die monatlichen Beträge können angespart werden: Werden die Beträge in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, können sie in den Folgemonat übertragen werden. Sie sind dann in der Summe ggf. auch für die Abrechnung von Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Kurzzeitpflege geeignet.
Das Geld wird übrigens nicht direkt beantragt und ausgezahlt. Vielmehr suchen sich die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen zunächst einen Anbieter, bezahlen die Leistung zunächst selbst und lassen sich die Kosten nachweisen.
Die Rechnung kann dann mit einem Antrag auf Kostenerstattung bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Verbraucherzentrale und auch die Pflegekassen bieten dazu Musterbriefe an. Nach Eingang des Schreibens bei der Pflegekasse überweist diese das Geld.
Anbieter von Betreuungsleistungen müssen den Angaben zufolge ihr Angebot prüfen und anerkennen lassen. Erst dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten.