Waschstraßen-Urteil

Wer im Auto sitzen bleibt, haftet im Zweifel selbst


30.07.2026 – 16:31 UhrLesedauer: 2 Min.

Beweislast in der Waschstraße: Wer im Auto sitzen bleibt, muss einen Defekt der Anlage selbst nachweisen. (Quelle: Jochen Tack via www.imago-images.de)

Ein Porsche springt in der Waschstraße aus der Schiene und kracht gegen einen Pfosten. Das folgende Urteil hat weitreichende Folgen für alle Autofahrer.

Man wäscht das Auto kurz und plötzlich schrammt der Wagen gegen die Wand. Wer in einem solchen Fall Schadenersatz vom Betreiber fordert, erlebt meist eine böse Überraschung. Ein Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt: In der Waschstraße tragen Autofahrer fast immer das gesamte Risiko.

Ein Porsche springt aus der Schiene

So erging es einem Porsche-Besitzer, der gegen einen Waschstraßenbetreiber geklagt hatte. Sein Wagen war beim Waschen aus der Führung gesprungen und gegen einen Pfosten gekracht. Schaden: rund 10.000 Euro. Der Eigentümer machte die Technik oder die Mitarbeiter dafür verantwortlich. Der Betreiber stritt alles ab.

Das Gericht wies die Klage ab. Gutachter und Zeugen konnten keinen Mangel an der Anlage feststellen. Stattdessen sei der Porsche offenbar aufgrund einer Lenkbewegung aus der Spur geraten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Problem mit der Beweislast

Das Urteil dreht sich um die entscheidende Frage, wer den Fehler beweisen muss. Hier unterscheidet das Gericht scharf zwischen zwei Systemen:

  • Die Portalwaschanlage: Sie stellen das Auto ab und steigen aus. Die Anlage wäscht das Auto dann von allein. Sollte etwas kaputtgehen, muss der Betreiber beweisen, dass seine Maschine fehlerfrei lief.
  • Die Waschstraße: Sie bleiben im Auto sitzen und rollen auf dem Förderband durch die Halle. Sie können jederzeit bremsen oder lenken. Deshalb dreht das Gericht die Beweispflicht um: Hier muss der Kunde beweisen, dass die Technik versagte oder die Mitarbeiter patzten.

Da der Porsche-Fahrer diesen Beweis nicht erbringen konnte, ging er leer aus (Az. 7 O 160/25). Das bedeutet für Autofahrer: Wer im Wagen sitzen bleibt, haftet im Zweifel selbst.

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