Frag t-online
Dieser Antrag schließt Lücken bei der Rente
Aktualisiert am 15.05.2026 – 08:32 UhrLesedauer: 2 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Anrechnung von Ausbildungszeiten bei der Rente.
Viele Menschen schauen erst kurz vor dem Renteneintritt genauer in ihren Versicherungsverlauf. Mitunter fällt dann auf, dass bestimmte Zeiten fehlen – etwa Schul- oder Studienzeiten. Das wiederum führt schnell zu Verunsicherung. So auch bei einer t-online-Leserin, deren Mann studiert hat und seit 1996 als Bauingenieur arbeitet. Im Rentenverlauf wird sein Studium jedoch nicht aufgeführt. Die Leserin fragt: „Hat das Nachteile für die spätere Rente?“
Kurz gesagt: ja. Denn auch wenn während eines Studiums keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, können diese Zeiten trotzdem wichtig sein. Denn Schul- und Hochschulzeiten gelten als sogenannte Anrechnungszeiten. Diese zählen bei bestimmten Mindestversicherungszeiten mit und können sich positiv auf die Höhe der Rente auswirken.
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Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass zwar die meisten rentenrechtlichen Zeiten automatisch gemeldet werden, Anrechnungszeiten jedoch nicht. „Hier haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen einer Kontenklärung Nachweise über Ihre Schul- und Studienzeiten einzureichen und so Ihr Versicherungskonto ergänzen zu lassen“, sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu t-online.
Kontenklärung macht Lücken sichtbar
Auf die Möglichkeit einer Kontenklärung weist Sie die Rentenversicherung von sich aus hin, sobald Sie 42 Jahre alt sind. Sie können sich aber auch schon vorher selbst darum kümmern: Nutzen Sie dafür das Formular „V0100 – Antrag auf Kontenklärung“, das Sie direkt online bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen können.
Berücksichtigt werden Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr – allerdings höchstens für acht Jahre. Wichtig ist das für die sogenannte Wartezeit von 35 Jahren. Diese Voraussetzung müssen Versicherte erfüllen, wenn sie später die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten möchten. „Alle Anrechnungszeiten werden bei der Prüfung der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren mitgezählt“, so Pottin.
Wenig bekannte Option: Beiträge nachzahlen
Zusätzlich zur Anerkennung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten können Sie auch freiwillige Beiträge für bestimmte Monate oder Jahre nachzahlen. Das gilt für Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr, nach Ablegung der Abschlussprüfung oder oberhalb der gesetzlichen Höchstdauer von acht Jahren. Welches Formular Sie dafür benötigen, lesen Sie hier.
Auf diese Möglichkeit macht Sie die Rentenversicherung ebenfalls bei einer Kontenklärung aufmerksam. Die Nachzahlung erhöht dann Ihren Rentenanspruch und kann ebenfalls wichtig werden, um bestimmte Wartezeiten zu erfüllen. Wichtig: Die Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten ist nur bis zum 45. Geburtstag möglich.
