Bis zu vier Jahre rückwirkend

Krankenkasse zahlt für Strom: So holen Sie sich Geld zurück


Aktualisiert am 06.11.2026 – 10:04 UhrLesedauer: 2 Min.

Geldscheine vor Stromzähler: Krankenkassen beteiligen sich unter bestimmten Umständen an der Stromrechnung. (Quelle: IMAGO/Michael Bihlmayer)

Der Betrieb elektrischer Hilfsmittel kann hohe Energiekosten verursachen. Dass sie diese an ihre Kasse weiterreichen dürfen, ist vielen Versicherten nicht bekannt.

Krankenkassen übernehmen nicht nur die Kosten für die ärztliche Behandlung sowie für Medikamente. Sie zahlen auch für Hilfsmittel, wie etwa Rollatoren, Beatmungs- oder Schlafapnoegeräte – so viel ist den meisten Versicherten bekannt. Weit weniger geläufig ist die Tatsache, dass sich die Krankenkassen auch an den Stromkosten beteiligen, die durch Elektrorollstühle, Badewannenlifter, Beatmungsgeräte und andere medizinische Hilfsmittel entstehen.

Grundlage ist ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 1997 (Az.: 3 RK 12/96). Dieses stellte fest: Der gesetzliche Anspruch auf die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfasst auch die zum Betrieb des Hilfsmittels erforderliche Energie, sprich die Stromkosten.

Doch unter welchen Voraussetzungen können gesetzlich Versicherte die Kosten geltend machen? Wie viel Geld steht ihnen zu und was plant die Politik?

Was zahlen die Krankenkassen?

Damit die Krankenkasse die Stromkosten übernimmt, muss das jeweilige Hilfsmittel ausdrücklich von einem Arzt verschrieben und von der Kasse genehmigt worden sein.

Zu den bezuschussten Hilfsmitteln gehören unter anderem die folgenden:

  • Absauggeräte
  • Badewannenlifter
  • Beatmungsgeräte
  • CPAP-Geräte (bei Schlafapnoe)
  • Elektrorollstühle
  • Inhalatoren
  • Sauerstoffkonzentratoren
  • Luftbefeuchter
  • Monitore
  • Patientenlifter
  • Pflege- oder Krankenbetten
  • Wechseldruckmatratzen

Wer sich hingegen ohne ärztliche Verordnung ein solches Hilfsmittel anschafft, muss die Stromkosten selbst zahlen. Wichtig: Die Kosten werden nur für zugelassene Hilfsmittel übernommen. Treppenlifte gehören nicht hierzu. Zudem müssen Erwachsene die Kosten für neue Batterien ihrer Hörgeräte selbst bezahlen. Auch Hilfsmittel mit sehr geringem Energiebedarf, wie Blutdruckmessgeräte oder Elektrostimulationsgeräte, werden von den Kassen in der Regel nicht bezuschusst, da hier eine genaue Berechnung der Stromkosten nicht möglich ist.

So viel zahlen die Krankenkassen

In welcher Höhe die Stromkosten übernommen werden, ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Auch die Art der Abrechnung ist entscheidend. Viele Krankenkassen zahlen für bestimmte Gerätegruppen festgelegte Pauschalen. So zahlt etwa die AOK Sachsen-Anhalt für Schlafapnoegeräte eine monatliche Pauschale von zwei Euro, die Stromkosten eines Sauerstoffkonzentrators werden im Monat mit 20 Euro bezuschusst. Eine Abrechnung via Pauschale ist unbürokratisch, deckt bei steigenden Strompreisen jedoch oft nicht die realen Kosten ab.

Alternativ kann auch der genaue Verbrauch abgerechnet werden. Hierfür benötigt die Krankenkasse Angaben zur täglichen Betriebszeit und zur Wattzahl des jeweiligen Geräts. Zudem muss die Zahl der Nutzungstage und der gezahlte Strompreis angegeben werden.

Zur Berechnung Ihres ungefähren jährlichen Stromverbrauchs (in Kilowattstunden) können Sie die folgende Formel verwenden:

Tägliche Betriebszeit mal Nutzungstage mal Wattzahl des Geräts geteilt durch 1.000.

Das Ergebnis können Sie mit den Kosten pro Kilowattstunde aus Ihrem Stromvertrag multiplizieren, um die jährlichen Energiekosten zu berechnen.

Manche Krankenkassen bieten hierfür einen Vordruck, in den die einzelnen Posten nur noch einzutragen sind. Bei anderen Krankenkassen müssen die Angaben per formlosem Anschreiben mitgeteilt werden. Zusätzlich ist eine Kopie der Stromrechnung empfehlenswert.

Wichtig: Die durch Hilfsmittel entstandenen Stromkosten können bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Was das Ministerium plant

Das Bundesgesundheitsministerium will den Aufwand für die Versicherten reduzieren und das Nachweisverfahren verschlanken. So soll der GKV-Spitzenverband verbindliche Richtlinien und Pauschalbeträge festlegen. Dies geht aus dem in dieser Woche vorgelegten Entwurf zum geplanten Hilfsmittelmodernisierungs- und Bürokratierückbaugesetz hervor.

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