Geht der Kunde zu einem Metzger und kauft am 12. August Fleisch, kann dieser noch die alten Schalen oder die alte Folie nutzen, also seinen Lagerbestand aufbrauchen. Denn in diesem Fall handelt es sich um eine Serviceverpackung. Der Metzger ist in dem Fall nicht der Inverkehrbringer, sondern der Händler beziehungsweise Hersteller der Verpackung.
Kauft der Metzger ab dem 12. August neue Servierschalen oder Folie, müssen diese PPWR-konform sein.
Was werden Verbraucher merken?
Da die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung bereits seit 1,5 Jahren bekannt sind, werden Verbraucher voraussichtlich wenig merken. Die meisten Hersteller haben sich bereits frühzeitig darauf eingestellt und ihre Produkte angepasst.
Es gibt ein paar Hinweise, ob die Verpackung schon PPWR-konform ist oder nicht: Der Pizzakarton ist nicht mehr so stark beschichtet, dadurch können sich Fettflecken schneller ausbreiten, und der Karton kann vereinzelt durchweichen. Dasselbe gilt für Papierbeutel und Take-away-Schalen.
Wenn ein Tropfen Öl auf der Verpackung länger stehen bleibt und nicht in das Papier sickert, kann es ein Hinweis auf eine PFAS-Beschichtung sein. Es ist aber kein eindeutiger Beweis. Auch Hinweise wie „PFOA-frei“ reichen nicht aus. Denn damit sind nur bestimmte PFAS-Verbindungen ausgeschlossen. Besser ist es, wenn auf der Verpackung „PFAS-frei“, „PFC-frei“ oder „fluorfrei“ steht. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht besteht allerdings noch nicht.
Kaffeebecher werden voraussichtlich kaum geändert. Denn Pappbecher für Heißgetränke sind in der Regel mit Kunststoff beschichtet, der kein PFAS enthält.
Was gilt für Unternehmen?
Unternehmen müssen überprüfen, welche Rolle sie laut PPWR einnehmen. Je nachdem, ob sie Erzeuger, Hersteller, Importeur, Lieferant oder Vertreiber sind, greifen verschiedene Verpflichtungen. In bestimmten Fällen sind sie dann beispielsweise dafür verantwortlich, dass die Verpackung den neuen Anforderungen entspricht (Konformitätserklärung), oder für die Registrierung im Verpackungsregister LUCID oder die Beteiligung an einem dualen System. Die Registrierungs- und die Beteiligungspflicht gelten teilweise bereits.
Das Kuriose: Wenn ein Händler Standard-Verpackungen bei einem Erzeuger/Hersteller kauft, muss der Hersteller darauf achten, dass die Verordnung eingehalten wird. Lässt der Händler die Verpackungen bedrucken, steht er selbst in der Pflicht. Und auch, wenn der Händler beispielsweise ein Versandetikett auf eine Packung klebt, muss er die PPWR-Vorgaben einhalten. Denn dann gilt er als Erzeuger im Sinne der EU-Verordnung.
Welche Vorgaben gelten noch?
Die EU-Verpackungsverordnung sieht noch weitere Schritte vor, die jedoch erst nach und nach verbindlich werden.
Ab dem 12. Februar 2027 greift beispielsweise die Mitnahme-Verpflichtung für To-go-Angebote. Bringen Kunden ihre eigenen Behälter mit und sind diese hygienisch geeignet, muss der Lebensmittelhändler – also Metzger, Bäcker, Cafeteria-Betreiber, Gastronom – sie befüllen. Bis dahin können die Händler derartige Verpackungen noch abweisen. Für das Befüllen mitgebrachter Behälter darf keine Gebühr erhoben werden.
