Gutachten des Bundestags

Neues Heizungsgesetz verstößt wohl gegen Grundgesetz


18.06.2026 – 13:58 UhrLesedauer: 4 Min.

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Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche (CDU) im Bundestag: Sie ist verantwortlich für die Reform des Heizungsgesetzes. (Quelle: IMAGO/dts Nachrichtenagentur/imago)

Das neue Heizungsgesetz aus dem Haus von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche ist einem neuen Gutachten zufolge verfassungsrechtlich problematisch. Auch in Bezug auf EU-Recht drohen Strafzahlungen.

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hält das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) aus dem Haus von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche für verfassungsrechtlich problematisch. Das geht aus einem neuen Gutachten hervor, das t-online vorliegt. Die „verfassungsrechtlichen Zweifel“ rühren daher, dass das neue Gesetz vermutlich gegen den Klimabeschluss von 2021 verstößt.

Besonders problematisch ist nach Ansicht des parteipolitisch neutralen Fachdienstes, dass selbst nach 2045 fossile Heizungen nicht verboten werden sollen. Auch ältere Öl- oder Gasheizungen dürften also nach diesem Zieldatum weiter mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Dies steht im Widerspruch zum nationalen Klimaschutzziel und wird von den Fachleuten als „eingriffsähnliche Vorwirkung“ auf die Grundrechte künftiger Generationen bewertet. Im aktuell noch gültigen Gebäudeenergiegesetz steht, dass nach 2045 keine fossilen Heizungen mehr betrieben werden dürfen.

Gebäudemodernisierungsgesetz verletzt wohl Grundrechte

Mit dem Begriff „eingriffsähnliche Vorwirkung“ bezieht sich das Gutachten auf das Klimaschutzurteil von 2021, in dem das Bundesverfassungsgericht festgelegt hat, dass heute beschlossene Gesetze auch die Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürgern in der Zukunft wahren müssen. Das ist im Grundgesetz in Artikel 20a verankert: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung.“

Dem Gutachten zufolge verstößt das GModG gegen diesen Grundsatz, da im Fall seines Inkrafttretens die CO2-Emissionen im Jahr 2040 voraussichtlich höher sein würden als unter bestehendem Recht. Auch wäre dann zu erwarten, dass deutsche Haushalte einen höheren CO2-Preis zahlen müssten – was ihren Handlungsspielraum und damit ihre Freiheit beschränken würde.

Die Fachleute betonen in ihrem Gutachten allerdings auch, dass nicht klar ist, ob das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das GModG als Einzelmaßnahme auch kassieren würde, oder ob es lieber einen ganzheitlicheren Blick auf die Klimaschutzbemühungen der Regierung werfen würde. Die vorherrschende Meinung in der Rechtsliteratur ist jedoch, dass sich eine Absenkung von Klima- und Umweltstandards nur dann rechtfertigen ließe, wenn ein anderes verfassungsrechtlich geschütztes Gut dadurch geschützt wird. Der Wissenschaftliche Dienst ist aber der Ansicht, dass die „Entscheidungsfreiheit der Gebäudeeigentümer“ kein ausreichend schutzwürdiges Gut darstellt.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Untersucht hat der Wissenschaftliche Dienst auch, ob die geplante „Bio-Treppe“ gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstößt. Damit ist das „Gleichheitsprinzip“ gemeint, das sicherstellt, dass alle Menschen in Deutschland gleich behandelt werden. Mit der geplanten „Bio-Treppe“ würden Eigentümer unterschiedlich behandelt: Wer eine neue Öl- oder Gasheizung installiert, muss höhere Anteile an biogenen Brennstoffen beimischen (und diese auch bezahlen) als Eigentümer von Bestandsheizungen.

Gasheizung mit Erdgas- Biogas-Kennzeichnung (Montage). (Quelle: IMAGO/Frank Hoermann / SVEN SIMON/imago)

Bio-Treppe und Grüngasquote

Die Bundesregierung will den Einbau neuer Öl- und Gasheizungen weiterhin erlauben. Wer aber ab Inkrafttreten des Gesetzes eine neue, fossil betriebene Heizung installiert, muss einen Vertrag für die sogenannte „Bio-Treppe“ abschließen. Dieser soll versichern, dass der Eigentümer einen steigenden Anteil an grünen Gasen oder Heizölen beimischt. Den Vertrag schließt der Eigentümer mit einem Öl- oder Gasversorger ab, geprüft wird er vom Schornsteinfeger. Ab 2029 soll der Beimischungsanteil zehn Prozent betragen, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 dann 60 Prozent. Mehr Details gibt es hier.
Darüber hinaus soll eine Grüngasquote eingeführt werden, die für Bestandsheizungen relevant wird. Diese soll versichern, dass Energieversorger schrittweise mehr grünes Gas im bestehenden Netz beimischen. Hierzu sind aber noch keine Details bekannt.

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