Anzeigen in Suchergebnissen

Google muss für Fakeshop-Schaden aufkommen

Aktualisiert am 29.07.2026 – 11:06 UhrLesedauer: 2 Min.

Google-Logo: Nutzer dürfen laut Amtsgericht Starnberg erwarten, dass in Suchergebnissen und Anzeigen keine offensichtlichen Betrugsangebote erscheinen. (Quelle: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)

Wer auf eine Google-Anzeige klickt, erwartet ein seriöses Angebot. Ein Urteil stellt nun klar: Der Konzern trägt die Verantwortung für eine ausgespielte Fakeshop-Anzeige.

Etwas steht ganz oben in der Google-Suche? Das muss doch seriös sein, hatte sich ein Mann aus Bayern gedacht, als er das Angebot in einer gelisteten Google-Anzeige entdeckte: einen Fahrradträger für knapp 490 Euro. Der Mann überwies das Geld an den vermeintlichen Fahrrad-Shop aus Stuttgart, erhielt die Ware aber nie. Denn es handelte sich um einen Fakeshop.

Ein Urteil des Amtsgerichts Starnberg (Az. 1 C 198/26) zeigt nun: Google muss für diesen Schaden haften und dem um seinen Auto-Fahrradträger geprellten Mann den Kaufpreis sowie Anwalts- und Gerichtskosten zahlen.

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Gericht: Google hätte besser prüfen können

Die Begründung: Durchschnittliche Anwender erwarten in den Suchergebnissen keine offensichtlich betrügerischen Angebote. Dieses Vertrauen in die Seriosität der Anzeigen werde noch gestärkt, da Google selbst die Qualitätskontrolle und automatisierte Prüfung von Anzeigen hervorhebe.

Der Fake-Shop sei bereits als ein solcher von anderer Stelle identifiziert und an Google gemeldet gewesen. Das Ausspielen der Anzeige für den Fakeshop an prominenter Stelle ohne weitere Prüfung stelle damit eine Pflichtverletzung dar.

Soll heißen: Als Nutzer einer Suchmaschine darf man die berechtigte Erwartung haben, keine bezahlten betrügerischen Anzeigen oder Suchergebnisse ausgespielt zu bekommen.

Google: Prüfen rechtliche Schritte

Was heißt das jetzt für den Durchschnittsnutzer im Netz? Zunächst einmal nicht viel, aber vielleicht ja in Zukunft. Das im beschleunigten Verfahren ohne mündliche Verhandlung getroffene Urteil ist zunächst nicht zwingend für andere Gerichte bindend, da es sich um eine amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung handelt. Deswegen bedeutet das Urteil auch nicht, dass Suchmaschinenbetreiber in solchen Fällen nun immer automatisch haften.

Nach Angaben des Passauer Klägeranwalts Sven Galla gab es bislang seitens Google keine Reaktion auf das Verfahren. Sein Mandant habe die im Urteil auferlegte Summe auch noch nicht erhalten, heißt es. Vielleicht habe man bei Google das Urteil noch nicht registriert, so seine Vermutung.

Fakeshops identifizieren, verdächtige Anzeigen melden

Ein Google-Sprecher teilte auf dpa-Anfrage mit: „Das Urteil des Amtsgerichts Starnberg erging ohne Stellungnahme von Google und basiert nur auf den Angaben des Klägers. Wir halten die Entscheidung für fehlerhaft und wir prüfen rechtliche Schritte dagegen.“

Ob ein Onlineshop seriös ist oder nicht, lässt sich etwa mit dem Fakeshop-Finder der Verbraucherzentralen prüfen. Nach dem Ampel-Schema gibt das Tool eine Einschätzung zur jeweiligen Seite ab, hilft, diese richtig zu bewerten und gibt weiterführende Tipps zum Erkennen betrügerischer Onlineshops.

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