„Seitenweise WhatsApp-Nachrichten“

Champions-League-Reise geplatzt: Mann zieht vor Gericht


10.06.2026 – 09:00 UhrLesedauer: 2 Min.

2023: Harry Kane reagiert im Champions-League-Spiel der Bayern bei Galatasaray. Das Spiel ging 3:1 für die Bayern aus. (Quelle: IMAGO/Mustafa Yalçın)

Ein Fan wollte 2023 mit zwei Begleitern zum Champions-League-Spiel nach Istanbul reisen. Am Ende blieben Tickets und Flüge aus.

Ein Fußballfan aus Nordrhein-Westfalen wollte sich einen besonderen Traum erfüllen. Gemeinsam mit seiner Frau und deren Bruder sollte es zu einem Champions-League-Spiel des FC Bayern München nach Istanbul gehen. Doch statt Stadionbesuch, Flug und Hotel blieb ihm am Ende nur der Gang vor Gericht.

Der Fall

Ein Event-Unternehmer aus München hatte die Reise über soziale Netzwerke beworben. Das Angebot umfasste Eintrittskarten für das Champions-League-Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und dem FC Bayern München am 24. Oktober 2023, dazu Flüge, drei Übernachtungen im Hotel sowie Transfers vom Flughafen.

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Der spätere Kläger nahm über WhatsApp Kontakt auf und buchte die Reise für drei Personen. Insgesamt sollte das Paket 2.270 Euro kosten. Nach einer Anzahlung von 600 Euro per PayPal überwies er auch den restlichen Reisepreis.

Doch die versprochenen Unterlagen blieben aus. Der Veranstalter behauptete, sie seien per Post unterwegs. Aber auch nach mehrfachem Nachfragen erhielt der Mann weder Flugtickets noch Eintrittskarten für das Spiel.

Die drei Reisenden traten die Reise deshalb nicht an und verlangten ihr Geld zurück. Der Unternehmer erstattete lediglich die bereits per PayPal gezahlten 600 Euro. Die restlichen 1.670 Euro wollte er nicht zurückzahlen. Er vertrat die Auffassung, die Reise hätte wie geplant stattfinden können.

Das Urteil

Daraufhin zog der Kunde vor Gericht – mit Erfolg. Das Amtsgericht München sprach ihm die noch ausstehende Summe von 1.670 Euro zu.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Event-Unternehmer die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht. Deshalb habe der Kläger ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten dürfen. Die Einwände des Beklagten überzeugten die Richter nicht. Diese seien „weitgehend unsubstantiiert und teilweise unverständlich“ gewesen, heißt es im Urteil.

Auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen konnte sich der Unternehmer nach Ansicht des Gerichts nicht berufen. Er habe weder ausreichend dargelegt, wie diese Vertragsbestandteile geworden seien, noch welchen Inhalt sie gehabt hätten. Zudem fehlten konkrete Angaben dazu, wann und wie Flug-, Hotel- und Spieltickets bereitgestellt worden sein sollen.

Besonders deutlich wurde das Gericht bei der Bewertung der vom Beklagten vorgelegten WhatsApp-Nachrichten. Es sei „nicht Aufgabe des Gerichts, sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser WhatsApp-Kommunikation selbst zusammenzusuchen“, heißt es in der Entscheidung.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. April 2026 (Az.: 172 C 527/26) ist noch nicht rechtskräftig.

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