Aktuelles Urteil

Rückkehr in die GKV: Gericht bleibt hart


08.05.2026 – 11:38 UhrLesedauer: 2 Min.

Kein Wechsel in die GKV: Das Bundessozialgericht setzt enge Grenzen für eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung. (Quelle: IMAGO/Rüdiger Wölk/imago)

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist schwierig. Auch ein niedriges Gehalt ist nicht immer die Eintrittskarte, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt.

Der Eintritt in die private Krankenversicherung sollte gut überlegt sein. Die am Anfang niedrigen Beiträge sind dabei ein schlechtes Argument, denn mit dem Alter steigen die Beiträge meist deutlich. Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann jedoch keine Option: Ein Wechsel nach dem 55. Lebensjahr ist nahezu ausgeschlossen, mehrere Schlupflöcher hatte die Bundesregierung zum Jahresanfang geschlossen.

Auch die Gerichte fahren hier eine restriktive Linie, wie ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 12 KR 6/24 R) verdeutlicht. Die Kasseler Richter entschieden diese Woche: Ein Privatversicherter darf nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn er im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ein Bruttogehalt unterhalb der Versichertenpflichtgrenze erhält. Dieses ist Voraussetzung für einen Wechsel – zumindest, wenn man unter 55 Jahre alt ist.

Wechsel kurz vor dem 55. Geburtstag

Derzeit liegt die Versichertenpflichtgrenze bei 77.400 Euro im Jahr. Für langjährig Versicherte (seit 2002 in der PKV) liegt die Grenze mit einem Bruttojahreslohn von 69.750 Euro indes niedriger.

Im vorliegenden Fall ging es um einen privat krankenversicherten Arbeitnehmer, dessen Gehalt jahrelang über der Versichertenpflichtgrenze gelegen hatte. 2013 erlitt der Mann dann einen Schlaganfall. Von 2015 bis 2016 absolvierte er bei seinem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung, in deren Rahmen sein Bruttogehalt mit 2.440 Euro im Monat unter der Versichertenpflichtgrenze lag.

Wenige Tage vor seinem 55. Geburtstag beantragte der Mann einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung. Sein Argument: Da er nur noch in Teilzeit tätig sein könne, sei ein neues Beschäftigungsverhältnis entstanden. Aufgrund der niedrigeren Vergütung sei er nun wieder versicherungspflichtig und könne in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Doch die Krankenkasse lehnte den Antrag ab.

Auch vor Gericht hatte der Mann mit seiner Argumentation keinen Erfolg. Das bestehende Beschäftigungsverhältnis des Klägers habe sich mit der Wiedereingliederung nicht geändert. Auch ein neues Beschäftigungsverhältnis sei dadurch nicht entstanden. „Eintritt und Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit lassen die mit einer Beschäftigung einhergehende Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit grundsätzlich unberührt“, befanden die Kasseler Richter.

Für die Beurteilung der Versicherungspflichtgrenze sei zudem nur ein Einkommen zu berücksichtigen, bei dem damit zu rechnen ist, dass es der Arbeitnehmer bei normalem Verlauf für voraussichtlich ein Jahr erhalten wird. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es nicht ersichtlich sei, dass der Kläger dauerhaft weniger arbeiten und entsprechend weniger verdienen werde. Dem Mann bleibt somit ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt.

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