Ein Detail entscheidet
Dienstfahrt mit dem eigenen Auto: Darf der Chef das verlangen?
16.09.2026 – 08:00 UhrLesedauer: 2 Min.
Kein Firmenwagen, kein Mietwagen – und der Kunde wartet. Ob Arbeitgeber in solchen Fällen auf die Privatwagen ihrer Beschäftigten zurückgreifen dürfen, hängt von einer entscheidenden Frage ab.
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitgeber darf seine Beschäftigten nicht einseitig dazu verpflichten, das eigene Auto für Dienstfahrten zu nutzen. Eine Pflicht kann sich nur ergeben, wenn etwas Entsprechendes wirksam vereinbart wurde – etwa im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung.
Arbeitgeber muss Arbeitsmittel stellen
Der Grund liegt in der Pflicht des Arbeitgebers, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Wird für die berufliche Tätigkeit ein Auto benötigt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich auch ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung stellen.
Er darf seine Beschäftigten dennoch fragen. Wer möchte, kann seinen eigenen Wagen freiwillig für eine Dienstfahrt nutzen. Vorher sollten jedoch einige wichtige Punkte geklärt werden. Dazu gehören Kilometergeld, Aufwandsersatz, Versicherungsschutz, Selbstbeteiligung und Haftung im Schadensfall.
Wer zahlt bei einem Unfall?
Bei der Klärung von Schäden ist der Anlass der Fahrt entscheidend. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei vor allem nach dem Zweck der Fahrt:
- Der private Arbeitsweg: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Auch Schäden auf dem Firmenparkplatz fallen in der Regel nicht automatisch in die Verantwortung des Arbeitgebers.
- Fahrt im betrieblichen Interesse: Anders kann es aussehen, wenn der private Pkw im ausdrücklichen Interesse des Betriebs für eine Dienstfahrt eingesetzt wird. Entsteht dabei ein Schaden, kann ein Anspruch auf Ersatz oder Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, insbesondere dann, wenn das Risiko nicht bereits durch eine angemessene Pauschale oder eine besondere Vereinbarung abgegolten ist.
Bei eigenem Verschulden kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dann können die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung eine Rolle spielen.
Was Beschäftigte vorher klären sollten
Wer den eigenen Wagen für Dienstfahrten nutzt, sollte vorab schriftlich fixieren:
- welches Kilometergeld gezahlt wird,
- ob Parkgebühren, Maut oder Zusatzkosten erstattet werden,
- ob berufliche Fahrten von der privaten Kfz-Versicherung gedeckt sind,
- wer bei einem Unfall die Selbstbeteiligung oder eine eventuelle Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt zahlt und
- in welchem Umfang sonstige Schäden am Privatwagen vom Arbeitgeber übernommen werden.
Bleiben Fragen zur vertraglichen Ausgestaltung oder zur Haftung offen, empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Prüfung.
