Klage gegen das ZDF

Juristischer Rückschlag für Jan Böhmermann

Aktualisiert am 16.06.2026 – 17:23 UhrLesedauer: 2 Min.

Jan Böhmermann: Er moderiert seit sechs Jahren das „ZDF Magazin Royale“ (Quelle: IMAGO/Christoph Hardt)

2022 verlor Arne Schönbohm nach einer Sendung von Jan Böhmermann seinen Job als BSI-Chef. Es folgte ein Rechtsstreit, in dem nun das finale Urteil gefallen ist.

Im Rechtsstreit nach einer Satiresendung hat das Oberlandesgericht (OLG) München dem ZDF mehrere Aussagen über den Ex-Chef des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) untersagt. Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe Arne Schönbohm hingegen nicht. Das OLG bestätige nach Angaben einer Sprecherin im Berufungsverfahren insoweit das Urteil der Vorinstanz.

In der Sendung „ZDF Magazin Royale“ des Satirikers Jan Böhmermann war Schönbohm 2022 zu große Nähe zu einem Verein mit angeblichen Kontakten zu russischen Geheimdiensten vorgeworfen worden. Schönbohm wurde daraufhin von seinem Posten abberufen. Das OLG untersagte dem Sender nun die Verbreitung und Behauptung bestimmter konkreter Äußerungen, die im „ZDF Magazin Royale“ und später auf „zdf.de“ getätigt wurden.

Schönbohm forderte 100.000 Euro

„Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen der Sendung getätigten Äußerungen vom Publikum so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe“, wie das OLG mitteilte. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, weshalb die entsprechenden Äußerungen zu unterlassen seien. Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe.

Arne Schönbohm: Er bekommt kein Geld. (Quelle: Jürgen Heinrich via www.imago-images.de/imago)

Die Forderung nach einer Geldentschädigung von 100.000 Euro wies der Senat allerdings zurück. Schönbohm hatte diese Summe gefordert, weil er durch die Sendung in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden sei und noch dazu sein Amt verloren habe. Aufgrund der besonders schwerwiegenden Natur der Persönlichkeitsverletzung sei diese durch eine Geldentschädigung auszugleichen.

Unterlassungsansprüche hätten schneller kommen müssen

Doch dafür hätte Schönbohm die Unterlassungsansprüche frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen müssen, erläuterte nun das OLG. So hätte er vielleicht seine Absetzung als BSI-Präsident verhindern können. Auch habe sein Anwalt in einem Interview ohne Not die im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten.

Das ZDF betonte in einer aktuellen Stellungnahme erneut, ein Verständnis der monierten Formulierungen dahingehend, dass der Kläger bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gehabt habe, sei nicht intendiert gewesen und wäre unzutreffend. Bereits nach dem Urteil des Landgerichts München I sei die betreffende Passage aus der Sendung entfernt und hierauf transparent hingewiesen worden. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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