Nicht nur bei den eigenen Altersbezügen unterscheiden sich Angestellte und Beamte, auch ihre Hinterbliebenen werden unterschiedlich versorgt. Was beim Tod eines Beamten gilt.

Den Verlust eines geliebten Menschen zu verarbeiten, benötigt Zeit. Doch während die Trauer das Leben bestimmt, muss der Alltag weitergehen. Aber manchmal stellt sich auch die Frage, ob das Geld noch reicht.

Für den Tod des Partners oder eines Elternteils hat der Staat eine finanzielle Absicherung vorgesehen: Hinterbliebene von Angestellten und Rentnern erhalten die Hinterbliebenenrente, umgangssprachlich auch Witwenrente genannt (mehr dazu hier). Hinterbliebene von Beamten bekommen hingegen Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung. Wir zeigen, wie diese Leistungen aussehen und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Die Hinterbliebenenversorgung für Witwen und Witwer von Beamten umfasst mehrere mögliche Leistungen:

  • Bezüge für den Sterbemonat: Die Bezüge des Verstorbenen dürfen die Hinterbliebenen behalten.
  • Sterbegeld: Eine einmalige Zahlung direkt nach dem Tod des Partners.
  • Witwen- oder Witwergeld: Eine laufende monatliche Zahlung an den hinterbliebenen Ehepartner nach Ablauf des Sterbemonats.
  • Witwen- oder Witwerabfindung: Eine einmalige Zahlung, wenn der Anspruch auf Witwengeld wegen erneuter Heirat erlischt.
  • Unterhaltsbeiträge: Besteht selbst ohne Wiederheirat kein Anspruch auf Witwengeld, können Sie alternativ einen Unterhaltsbeitrag beziehen.

Um Anspruch auf Sterbegeld, Witwen- oder Witwergeld sowie eventuell Witwenabfindung zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der verstorbene Beamte muss eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren geleistet haben.
  • Die Ehe muss mindestens ein Jahr gedauert haben.
  • Die Ehe wurde geschlossen, bevor der verstorbene Partner im Ruhestand war und bevor er die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Haben Sie keinen Anspruch auf Witwengeld, weil Sie zu spät geheiratet haben, kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Ehe länger als zwei Jahre gehalten hat, und der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern nicht zu groß ist.

Dabei gilt grundsätzlich: Ist die Witwe oder der Witwer beim Tod des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin jünger als 35 Jahre, ist ihr oder ihm zuzumuten, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der Unterhaltsbeitrag entfällt.

Die Bestandteile der Hinterbliebenenversorgung fallen unterschiedlich hoch aus:

Beim Tod von Beamten oder Pensionären bekommt der überlebende Ehepartner ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder der Pension. Das Pendant in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt sich „Sterbevierteljahr“. Witwen und Witwer erhalten dann die volle Rente des Verstorbenen für die ersten drei Monate nach dem Tod auf einen Schlag ausbezahlt.

Das Witwen- oder Witwergeld beträgt in der Regel 55 Prozent des Ruhegehalts, das der verstorbene Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. In einigen Fällen kann der Satz auch 60 Prozent betragen, je nachdem, wann Sie geheiratet haben und wie alt Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin sind.

Wurde die Ehe noch vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, erhalten Sie noch 60 Prozent Witwen- oder Witwergeld.

Eine Besonderheit gilt bei großen Altersunterschieden zwischen den Partnern: War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, wird das Witwen- oder Witwergeld für jedes Jahr, das die Partner oberhalb der 20-Jahres-Grenze auseinander liegen, um fünf Prozent gekürzt. Allerdings höchstens um 50 Prozent.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben einen Beamten geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 63 Jahre alt war. Sie selbst waren 39 Jahre alt. Das macht einen Altersunterschied von 24 Jahren, also zu viel, um das volle Witwengeld zu erhalten. Es wird um 20 Prozent gekürzt (4 Jahre x 5 Prozent).

Diese Kürzung können Sie wieder ausgleichen, wenn die Ehe länger als fünf Jahre dauert. Für jedes weitere angefangene Ehejahr werden wieder 5 Prozent aufgeschlagen, maximal so lange, bis der volle ursprüngliche Betrag erreicht ist.

Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut, entfällt das Witwen- oder Witwergeld ab dem Monat der Wiederverheiratung. Sie erhalten jedoch eine Abfindung. Diese einmalige Zahlung beträgt das 24-fache des letzten Bezugs.

Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich genauso hoch wie das Witwen- oder Witwergeld. Er kann aber auch gekürzt werden. Das gilt in folgenden Fällen:

  • Ist anzunehmen, dass es sich um eine reine Zweckehe handelte, die dazu noch weniger als fünf Jahre gedauert hat, sinkt der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengelds für jedes Jahr um fünf Prozent, das noch bis zu einer Ehedauer von fünf Jahren fehlt.
  • War der verstorbene Beamte bei der Heirat bereits älter als 80 Jahre, sinkt der Unterhaltsbeitrag für jedes angefangene Jahr oberhalb der 80 Lebensjahre um 5 Prozent. Das gilt auch, wenn der Unterhaltsbeitrag zusätzlich wegen eines großen Altersunterschieds gekürzt werden muss (siehe oben). Auch das können Sie wieder ganz oder teilweise wettmachen, wenn die Ehe länger als fünf Jahre Bestand hat. Dann werden wieder für jedes weitere Ehejahr fünf Prozent gutgeschrieben.

Ähnlich wie bei der Witwenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch bei der Hinterbliebenenversorgung eigene Einkünfte angerechnet. Das System ist aber deutlich komplizierter.

Ist der Hinterbliebene selbst Beamter, kann entweder die Hinterbliebenenversorgung gekürzt werden, weil eigenes Erwerbseinkommen aus dem aktiven Dienst oder einer anschließenden eigenen Pension angerechnet wird, oder die eigene Pension wird gekürzt, wenn der verbeamtete Ehegatte erst stirbt, wenn Sie selbst schon Versorgungsempfänger sind. Das neu hinzukommende Witwengeld wird dann ungekürzt gezahlt.

Ist der Hinterbliebene Angestellter, kann das Witwergeld wiederum gekürzt werden, weil eigenes Erwerbseinkommen vorhanden ist. Geht der Hinterbliebene hingegen in Rente, wird nichts angerechnet. Das Witwergeld aus der Beamtenversorgung bleibt in voller Höhe erhalten. Das wäre bei der Witwenrente anders. Lesen Sie hier, welches Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.

Grundsätzlich werden bei der Hinterbliebenenversorgung eigenes Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen sowie Renten angerechnet, die nicht aus eigener Anstellung stammen – etwa eine gesetzliche Witwenrente.

Nach § 53 Abs. 7 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gilt Folgendes als Erwerbseinkommen:

Aktie.
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