Erhalten Sie eine Witwenrente und erzielen selbst Einkünfte, werden diese auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie genau, erfahren Sie hier.

Treffen Witwenrente und eigene Rente zusammen, mindert das in der Regel Ihre Witwenrente. Denn die Rentenversicherung rechnet grundsätzlich weitere Einkünfte neben einer Hinterbliebenenrente an. Allerdings erst oberhalb eines Freibetrags und auch nur zu 40 Prozent.

Eine Ausnahme gilt zudem für die Zeit des sogenannten Sterbevierteljahrs. So heißen die drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem Ihr Ehe- oder Lebenspartner gestorben ist. In dieser Zeit wird Ihr eigenes Einkommen – und damit auch Ihre eigene Rente – nicht angerechnet. Sie erhalten die Witwen- oder Witwerrente also in voller Höhe.

Ist das Sterbevierteljahr vorbei, sinkt die Hinterbliebenenrente, wenn Sie selbst eine eigene Rente beziehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch Betriebsrenten und Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen.

Wie viel Witwenrente Sie nun konkret bei eigener Rente bekommen, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt von diversen Faktoren ab: der Höhe der Witwenrente, der Höhe Ihrer eigenen Rente und dem für Sie geltenden Freibetrag.

Grundsätzlich wird Ihre eigene Rente nur dann angerechnet, wenn Sie oberhalb eines bestimmten Freibetrags liegt. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie die volle Witwenrente. Die Höhe des Freibetrages richtet sich danach, ob Sie sich gewöhnlich in den neuen oder den alten Bundesländern aufhalten.

In allen Bundesländern beträgt der Freibetrag seit 1. Juli 2024 1.038,05 Euro pro Monat. Haben Sie Kinder, die entweder minderjährig sind oder noch in Schul- oder Berufsausbildung stecken, erhöht sich der Freibetrag pro Kind monatlich um 220 Euro.

Übersteigt Ihre Nettorente den für Sie geltenden Freibetrag, rechnet die Rentenversicherung 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf Ihre Rente an.

Um Ihre eigene Nettoaltersrente zu ermitteln, zieht der Rentenversicherungsträger pauschal 14 Prozent für den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine eventuelle Steuerbelastung ab. Begann Ihre eigene Rente bereits vor dem 1. Januar 2011, beträgt der Pauschalabzug 13 Prozent.

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