
Der Lohn aus der Aktivrente bleibt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Der Freibetrag wird direkt bei der monatlichen Gehaltsabrechnung angerechnet; je nach Verdienst wird Ihnen also nur wenig oder sogar gar keine Lohnsteuer vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen.
Zusätzlich gilt weiterhin der Grundfreibetrag, der wie gewohnt auf andere Einkünfte, etwa die Rente, angewendet wird. Unterm Strich entsteht damit ein faktischer „dreifacher Freibetrag“: Aktivrenten-Bonus plus Grundfreibetrag. Der sogenannte Progressionsvorbehalt greift dabei nicht. Das bedeutet: Der steuerfreie Lohn erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht.
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Die 2.000-Euro-Grenze gilt strikt pro Monat. Die Freibeträge der Aktivrente lassen sich weder rückwirkend auf das Jahr übertragen, noch zwischen einzelnen Monaten oder zwischen Lohn und Rente verrechnen. Wer etwa erst im Juli zu arbeiten beginnt, nutzt den Bonus erst ab Juli; ungenutzte Freibeträge aus den Vormonaten verfallen.
Verdienen Sie weniger als 2.000 Euro hinzu, ist eine Verrechnung mit den Renteneinkünften zudem ausgeschlossen: Wer beispielsweise nur 1.500 Euro verdient, kann die fehlenden 500 Euro nicht einsetzen, um einen Teil der Rente steuerfrei zu stellen.
Nein. Es ist sogar eine Voraussetzung für die Steuererleichterung, dass Sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Auf den Lohn fallen also Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an; auch die Rente unterliegt weiterhin diesen Abgaben.
In die gesetzliche Rentenversicherung müssen Beschäftigte ab der Regelaltersgrenze grundsätzlich nicht mehr einzahlen, sie können die Versicherungsfreiheit jedoch freiwillig aufheben und weiter Beiträge leisten. Das erhöht einmal jährlich die eigene Rente, inklusive des Arbeitgeberanteils, der ohnehin immer gezahlt werden muss. Dieser würde ansonsten nur der Rentenkasse zugutekommen, aber nicht die Rente von Beschäftigten erhöhen.
Das kommt auf die individuelle Situation und die Steuerklasse an. Einer Berechnung der Stiftung Warentest zufolge bleiben einer alleinstehenden 67-jährigen Rentnerin von ihrem Bruttoverdienst von 2.000 Euro monatlich 1.783 Euro netto übrig.
Angenommen wird dabei, dass die gesetzliche Krankenkasse der Rentnerin 2026 einen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent verlangt. Beim allgemeinen Beitragssatz gilt für sie und ihren Arbeitgeber eine Ermäßigung, da sie bereits in Rente ist. Er beträgt nur noch 14 Prozent statt 14,6 Prozent. Würde die 67-Jährige hingegen trotz Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rente noch aufschieben, müsste sie den normalen Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen und außerdem weiter Rentenbeiträge entrichten. Letztere fallen ab dem regulären Rentenbezug weg.