Die gesetzliche Rente fließt pünktlich und darf nicht gekürzt werden. Bei privaten und betrieblichen Renten ist das jedoch anders. Was Sie wissen sollten.

„Die Rente ist sicher“: Dieser fast 40 Jahre alte Satz des früheren Bundesarbeitsministers Norbert Blüm gilt auch heute noch – zumindest für die gesetzliche Rente. Denn trotz aller Probleme wird sie auch künftig weiter Monat für Monat fließen. Notfalls mit höherem Steuerzuschuss, aber sie kommt. Und darf wegen der gesetzlich verankerten Rentengarantie nicht sinken. Doch was gilt für die zwei anderen Säulen des Rentensystems?

Auch für Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Riester- und Rürup-Rente und die von Versicherern angebotenen Formen der Betriebsrente gibt es einen Schutzschirm. Darauf weist die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift „Finanztest“ hin. Gleiches gelte für Betriebsrenten, die Unternehmen selbst eingerichtet haben und ihren eigenen Beschäftigten anbieten.

„Doch kommt ein Anbieter in dauerhafte Zahlungsschwierigkeiten, gibt es in der Regel keine Rentensteigerung mehr“, erklären die Rentenexperten. „Und im Gegensatz zur gesetzlichen Rente gilt: In der privaten und betrieblichen Vorsorge können Renten auch sinken.“

Das kann passieren, wenn die Schutzeinrichtung nicht genug Geld hat, um ein insolventes Versicherungsunternehmen zu sanieren und die Ansprüche der Kunden zu finanzieren. Die Schutzeinrichtung, das ist die Protektor AG. Sie schützt Renten aus privaten Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, Riester- und Rürup-Versicherungen sowie Betriebsrenten aus Unterstützungskassen, Direktversicherungen und Pensionskassen, die von Lebensversicherern gegründet wurden.

Die Versicherer zahlen jährliche Beiträge, um Protektor zu finanzieren. Im Sanierungsfall können Sonderbeiträge hinzukommen. Reicht das Sicherungsvermögen trotzdem nicht, um alle Kundenansprüche zu bedienen, werden die Leistungen gekürzt. „Auf Anordnung der Bafin werden die vertraglich garantierten Leistungen um bis zu 5 Prozent herabgesetzt“, heißt es bei „Finanztest“.

Geht ein Unternehmen pleite, das eine Betriebsrente per Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und Pensionskasse gezahlt hat, springt der Pensions-Sicherungs-Verein ein und zahlt die Rente weiter. Das gilt auch, wenn die Altersvorsorge-Einrichtung des Betriebs die Rente kürzt und die frühere Firma insolvent ist. Existiert der Arbeitgeber noch, ist er verpflichtet, die Kürzung auszugleichen. Im Pensions-Sicherungs-Verein sind alle Arbeitgeber verpflichtend Mitglied, die eine Betriebsrente anbieten.

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