
Kältewelle in Deutschland
Wie niedrig darf die Temperatur im Büro sein?
Aktualisiert am 09.01.2026 – 10:27 UhrLesedauer: 2 Min.
Wie warm ein Raum sein muss, um darin arbeiten zu können, bestimmen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Was zumutbar ist und was nicht.
Über die richtige Wohlfühltemperatur am Arbeitsplatz gehen die Meinungen unter Kollegen oft auseinander. Beliebig weit nach unten darf die Raumtemperatur aber nicht fallen – auch nicht aus Energiespargründen oder wenn die Heizung ausfällt. Wir erklären, wie kalt es am Arbeitsplatz sein darf, für welche Räume besondere Regeln gelten und wozu Ihr Chef bei Kälte verpflichtet ist.
Das kommt darauf an, wie körperlich anstrengend Ihre Tätigkeit ist und ob Sie dabei sitzen, stehen oder gehen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt für Arbeitsräume „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“ vor. Was das konkret bedeutet, lässt sich den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) entnehmen: Sie geben zwischen 12 und 20 Grad Celsius als Mindestwerte für die Lufttemperatur vor.
Diese Mindesttemperaturen gelten laut ASR 3.5 „Raumtemperatur“ je nach Schwere der Tätigkeit:
Sonderregeln gibt es für Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume. Dort müssen mindestens 21 Grad herrschen, wenn sie genutzt werden. In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, muss die Lufttemperatur mindestens 24 Grad betragen.
Gerade im Winter kommt es häufig zu Konflikten durch Zugluft: Während einige Beschäftigte regelmäßig lüften möchten, empfinden andere die dadurch entstehende Kälte als Belastung. Auch hier ist der Arbeitgeber in der Pflicht, eine Lösung zu finden, denn laut Arbeitsstättenverordnung muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein, ganz ohne störenden Luftzug.
Besonders kritisch wird es bei einem Heizungsausfall. In diesem Fall müssen Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, sobald eine Gesundheitsgefährdung droht. Diese ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und müssen den Beschäftigten klar kommuniziert werden.
Paul Krusenotto ist Rechtsanwalt und Experte für Arbeitsrecht beim Verbraucherschutzportal Allright. „Sinken die Temperaturen unter die vorgeschriebenen Mindestwerte, darf der Arbeitgeber nicht untätig bleiben. Er muss organisatorische oder technische Maßnahmen ergreifen, etwa durch Reparaturen, Zusatzheizungen oder angepasste Arbeitsabläufe“, erklärt er.
Angestellte dürfen aber nicht eigenmächtig die Arbeit verweigern. Zunächst sollten Sie das Gespräch mit dem Chef, der Personalabteilung oder dem Betriebsrat suchen und um Abhilfe bitten. „Ein Betriebsrat hat dabei zur Verhütung von Gesundheitsverfahren ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht“, so Krusenotto. Zusätzlich könnten Beschäftigte die Arbeitsschutzbehörde einschalten.