Nach einem Todesfall

So lange bleibt ein Nachlasskonto bestehen

dpa-tmn, Monika Hillemacher


Aktualisiert am 19.11.2024 – 10:18 UhrLesedauer: 3 Min.

Witwe in Trauer: Nach dem Tod eines Angehörigen müssen sich die Hinterbliebenen um die Erbschaftsangelegenheiten kümmern. (Quelle: SolStock/getty-images-bilder)

Todesfälle bringen den Angehörigen zusätzlich zur Trauer belastende Bürokratie: Die Beerdigung ist zu organisieren und die Erbschaft muss geklärt werden. Doch was passiert eigentlich mit den Konten des Verstorbenen?

Rente, Miete, Telefon, Versicherungen: Solche Einnahmen und Ausgaben laufen nach einem Todesfall zunächst weiter. Dafür ist es sinnvoll, Konten bestehen zu lassen. Zumindest bis Kündigungsfristen abgelaufen sind und keine Zahlungsverpflichtungen mehr anfallen. Danach werden Daueraufträge und Lastschriften gestoppt.

Bei Zahlung ist zu prüfen, wie lange Eingänge zu erwarten sind: Die Deutsche Rentenversicherung etwa überweist in bestimmten Fällen noch drei Monate lang die komplette Rente des Verstorbenen. Mehr zu diesem sogenannten Sterbevierteljahr lesen Sie hier.

Nach dem Tod eines Kontoinhabers wird dessen Konto in der Regel in ein sogenanntes Nachlasskonto umgewandelt. Damit lässt sich der Nachlass des Verstorbenen verwalten und noch laufende Einnahmen empfangen oder Ausgaben begleichen. Rechtlich betrachtet existieren weder Fristen, wie lange Bankkonten und Depots nach dem Tod ihres Inhabers offen bleiben, noch Pflichten, sie zu löschen. Theoretisch haben sie ewig Bestand.

Verfügungsberechtigt sind aber der oder die Erben. „Auf sie geht die Rechtsnachfolge über“, erläutert Wolfgang Roth, Fachanwalt für Erbrecht. Er beruft sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (Paragraf 1922 BGB). Auch der in Berlin ansässige Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken betont, Kreditinstitute zahlten Guthaben an Berechtigte aus – selbst nach 10 oder 30 Jahren.

Praktisch sehen sich Angehörige aber manchmal mit dem Wunsch von Banken konfrontiert, Konten des Toten schnell aufzulösen und zu löschen. „Bei mir sitzen häufig Menschen, die dazu gedrängt werden. Banken nerven damit“, berichtet Roth aus seiner Erfahrung. Es werde argumentiert, „aus der Bankenpraxis heraus“ müssten Daten bereinigt werden. Roth nennt das Unfug. Unterstützung bekommt er von Heike Nicodemus von der Stiftung Warentest. Sie sagt: „Es gibt keine Regeln, höchstens bankinterne Handlungsanweisungen.“

Obwohl es keine rechtlich verbindlichen Fristen für die Auflösung gibt, kann der Teufel im Detail stecken – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldhäuser. Falls die zum Girovertrag gehörenden AGB eine Klausel zur Auflösung im Todesfall enthalten, ist diese zu beachten. An die Konditionen muss sich auch die Bank halten.

Banken und Sparkassen erfahren in der Regel erst dann vom Tod eines Kunden, wenn dessen Erben, Angehörige, Betreuer oder Bevollmächtigte sie darüber in Kenntnis setzen. Vom Nachlassgericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden erhalten Banken keine Mitteilung über den Tod eines Kontoinhabers.

Unter Umständen kann den Banken aber auch selbst auffallen, dass ein Kunde gestorben ist. Etwa dann, wenn sie Kontoauszüge nicht mehr zustellen können oder die Tilgungsraten für einen Kredit ausbleiben.

Üblicherweise bekommen Erben Zugang zu Konto, Depot und Bankschließfach. Dazu müssen sie der Bank ihre Legitimation nachweisen. Diese verlangt häufig einen Erbschein. Der ist jedoch nicht nur teuer, sondern das Ausstellen durch das Nachlassgericht dauert auch. Hinzu kommt, dass die Institute einen Erbschein pauschal eigentlich nicht mehr fordern dürfen, wie Stefanie Brielmaier, Fachanwältin für Erbrecht, erläutert. Mehr zum Erbschein lesen Sie hier.

Es gibt Alternativen zum Erbschein, die als Nachweis dienen. Dazu gehören Erbvertrag und notarielles Testament. „Dieses ist mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorzulegen“, sagt Brielmaier. Auch ein handschriftliches Testament könne reichen, wenn die Sachen eindeutig geregelt sind. Lesen Sie hier, wie Sie Formfehler vermeiden.

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Das ist allerdings nicht immer der Fall. Sowohl beim notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll als auch beim privat errichteten Letzten Willen gilt: Verlangt die Bank trotz klarer Sachlage einen Erbschein, übernimmt sie die Kosten.

Brielmaier weist noch auf einen Punkt hin: Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus bedeutet nicht, dass der oder die Bevollmächtigten das Konto des Gestorbenen einfach leer räumen dürfen. Tun sie es dennoch, haften sie den Erben gegenüber.

Haben Erben oder Angehörige alles geregelt, können sie das Nachlasskonto auflösen. Die Kündigung erfolgt entweder schriftlich oder online. Dabei müssen sie keine gesetzliche Kündigungsfrist beachten. Allerdings kann es sein, dass die Bank eine Frist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt hat. Diese darf maximal einen Monat betragen.

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