Mit Altersteilzeit lässt sich der Übergang in den Ruhestand flexibel gestalten. Doch welche Folgen hat das Modell für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld?
Arbeitszeit halbieren, statt vorzeitig komplett in Rente zu gehen – das ist die Idee hinter Altersteilzeit. Nutzen können das Modell Arbeitnehmer ab 55 Jahren, sofern sich ihr Arbeitgeber darauf einlässt oder es im Tarifvertrag geregelt ist. So sind sie in den letzten Jahren vor dem endgültigen Ruhestand weniger belastet, bleiben aber finanziell abgesichert.
Zwar wird mit der Arbeitszeit auch das Gehalt halbiert, aber vom Arbeitgeber wieder um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt. Außerdem muss das Unternehmen mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zahlen, um die Renteneinbußen durch die Teilzeitbeschäftigung abzufedern. Bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld gilt jedoch: Diese können in Altersteilzeit je nach vertraglicher Regelung komplett entfallen.
Um herauszufinden, was für Sie persönlich gilt, können Sie bis zu drei Quellen zurate ziehen: Ihren Arbeitsvertrag sowie eventuell einen Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung. Steht dort, dass Weihnachtsgeld auch in Altersteilzeit gezahlt wird, bleibt Ihr Anspruch bestehen.
Beachten Sie aber: Handelt es sich bei Ihrem Weihnachtsgeld um eine prozentuale Sonderzahlung auf das Gehalt, wird es in der Altersteilzeit in der Regel analog zur reduzierten Arbeitszeit berechnet. Beim sogenannten Teilzeitmodell, bei dem Sie Ihre Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit halbieren, fiele also auch das Weihnachtsgeld nur noch halb so hoch aus. Wird es hingegen unabhängig vom Gehalt als fester Betrag gewährt, bleibt es meist unverändert.
Gilt für Sie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), ist klar geregelt, wie Jahressonderzahlungen fließen. Dort heißt es: „Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.“ Berechnungsgrundlage ist das durchschnittlich gezahlte Entgelt im vorangegangenen Juli, August und September. Das Weihnachtsgeld wird dann mit dem Novembergehalt überwiesen.
Doch was, wenn Sie sich bei Ihrer Altersteilzeit für das sogenannte Blockmodell entschieden haben? Dabei arbeiten Sie in der ersten Phase regulär weiter (Arbeitsphase), während Sie in der zweiten Phase (Freistellungsphase) gar nicht mehr arbeiten. Je nach Phase gelten für Sie unterschiedliche Regeln bei der Jahressonderzahlung.
Waren Sie während des gesamten Kalenderjahres in der Arbeitsphase, erhalten Sie das Weihnachtsgeld zur Hälfte als Einmalzahlung, die andere Hälfte fließt in ein Wertguthaben. Dieses wird dann in der Freistellungsphase ausgezahlt. Ein weiterer Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht in dieser Phase jedoch nicht, wenn sie das gesamte Kalenderjahr umfasst.
Anders sieht es jedoch in den Übergangsjahren aus – also vom normalen Arbeitsverhältnis in die Aktivphase der Altersteilzeit und von der Aktivphase in die Freistellungsphase. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von Juli 2023 muss die Höhe der Jahressonderzahlung in diesen Jahren in Zeitabschnitten berechnet werden. Das heißt, sie darf zum Beispiel nicht komplett entfallen, nur weil sich ein Arbeitnehmer am 1. Dezember in der Freistellungsphase befindet.
Nach Ansicht des BAG erarbeiten sich Beschäftigte in den Übergangsjahren in jedem Kalendermonat ein Zwölftel der Jahressonderzahlung. Das bedeutet, dass in dem Jahr, in dem Sie in die Aktivphase der Altersteilzeit eintreten, die vorher noch klassisch gearbeiteten Kalendermonate in voller Höhe in die Berechnung einfließen – und nicht bloß hälftig.
In dem Jahr, in dem Sie in die Freistellungsphase eintreten, haben Sie Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für Ihre Leistung in der Arbeitsphase. Sie sind sozusagen in Vorleistung gegangen, haben Ihr Wertguthaben aufgefüllt und dürfen nun erwarten, dass Ihnen als Gegenleistung die anteilige Jahressonderzahlung überwiesen wird. So war die Klägerin zum 1. Oktober 2020 in die Freistellungsphase eingetreten. Das BAG urteilte, dass Ihr für die Monate Januar bis September 2020 die Jahressonderzahlung zustehe (Aktenzeichen 9 AZR 332/22).