Wer besitzt das Geld auf dem Gemeinschaftskonto?

Gemeinschaftskonto

Wer erbt das Geld auf einem Oder-Konto?


Aktualisiert am 17.01.2026 – 11:49 UhrLesedauer: 3 Min.

Vater und Sohn am Laptop: Um Probleme mit einem Gemeinschaftskonto zu vermeiden, sollten Sie die rechtlichen Vorgaben kennen. (Quelle: Prostock-Studio/getty-images-bilder)

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Gemeinschaftskonten erleichtern die Verwaltung gemeinsamer Finanzen. Eine Variante ist das sogenannte Oder-Konto. Was es damit auf sich hat.

Ein gemeinsames Konto kann für Ehepaare, Partner oder Wohngemeinschaften praktisch sein. Doch für welche Variante soll man sich entscheiden: für ein Oder-Konto oder für ein Und-Konto? Wir erklären, was sich hinter den beiden Begriffen verbirgt, welche steuerlichen Aspekte Sie beachten sollten und was im Todesfall eines Kontoinhabers gilt.

Ein Gemeinschaftskonto können Sie entweder als Und-Konto oder als Oder-Konto führen. Welche Variante des Gemeinschaftskontos besser ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Das kommt ganz auf Ihre Präferenzen an.

Beim Und-Konto ist die Nutzung nur gemeinsam möglich: Egal, ob Sie Geld abheben oder eine Überweisung tätigen wollen – jede Transaktion muss von allen Kontoinhabern genehmigt werden.

Beim Oder-Konto kann hingegen jeder Kontoinhaber unabhängig über das Guthaben verfügen. Das macht diese Variante deutlich praktischer – aber auch risikoreicher. Ein Oder-Konto sollten Sie also nur abschließen, wenn Sie dem anderen Kontoinhaber oder den anderen Kontoinhabern vertrauen.

In der Praxis ist das Oder-Konto häufiger verbreitet, da es den meisten Menschen wichtiger ist, flexibel darauf zugreifen zu können. Einen Nachteil haben übrigens beide Varianten: Die Kontoinhaber haften immer gemeinsam – auch wenn zum Beispiel nur einer der Partner das Konto überzieht. Mehr zu den Vor- und Nachteilen eines Gemeinschaftskontos lesen Sie hier.

Sowohl beim Oder- als auch beim Und-Konto gehört das Geld allen Kontoinhabern gemeinsam. Bei einem Oder-Konto kann jedoch jeder darüber verfügen – unabhängig davon, wer die Einzahlungen vorgenommen hat. Doch das kann bei beiden Varianten des Gemeinschaftskontos zu steuerlichen Konsequenzen führen.

Wenn ein Kontoinhaber mehr einzahlt als der andere, kann das Finanzamt dies als Schenkung werten und Schenkungssteuer verlangen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern ist das jedoch unwahrscheinlich, da für sie ein hoher Freibetrag von 500.000 Euro gilt, der alle zehn Jahre neu genutzt werden kann. Lesen Sie auch: Bargeld verschenken und welche Nachweise erforderlich sind.

Unverheiratete Paare können ihren Freibetrag bei der Schenkungssteuer deutlich schneller überschreiten: Für sie sind nur 20.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei – ein Betrag, den man etwa mit einer beruflichen Abfindung oder einer Erbschaft schnell erreicht. Lesen Sie hier, wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt.

Das schenkungssteuerrechtliche Risiko lässt sich nur vor Kontoeröffnung vermeiden, indem Sie schriftlich vereinbaren, dass den Partnern das Kontoguthaben anders zugerechnet wird als hälftig. In der Praxis verzichtet das Finanzamt auch auf seine Forderung, wenn nachgewiesen werden kann, dass nur der einzahlende Partner tatsächlich über das Konto verfügt – selbst wenn bei einem Oder-Konto theoretisch auch der andere Partner Zugriff hat.

Stirbt einer der beiden Kontoinhaber, darf der andere bei einem Oder-Konto grundsätzlich über das Guthaben verfügen. Allerdings bedeutet das nicht, dass ihm das gesamte Geld gehört.

Falls keine anderweitige Regelung besteht, etwa durch ein Testament, fällt der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass. Gibt es Miterben, beispielsweise Kinder, können diese ihren Anteil einfordern. Was die gesetzliche Erbfolge für Ehepartner bedeutet, lesen Sie hier.

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