Wichtig nach einem Autounfall

„Wer auffährt, hat Schuld“ – stimmt das immer?


Aktualisiert am 03.01.2025 – 13:13 UhrLesedauer: 2 Min.

Auffahrunfall: Nicht immer ist der Auffahrende auch der Unfallverursacher. (Quelle: IMAGO/Maximilian Koch)

Bei Auffahrunfällen ist immer der Hintermann Schuld. Das ist zumindest die vorherrschende Meinung. Es gibt allerdings auch Ausnahmen – wie ein Fall vor Gericht zeigt.

„Wer auffährt, ist schuld“ – diese Faustregel kennen die meisten Autofahrer. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. Vor allem beim Spurwechsel kann die Haftung komplizierter sein als gedacht. Wann sich beide Parteien den Schaden teilen müssen und was bei einem Auffahrunfall zu beachten ist.

Grundsätzlich gilt bei Auffahrunfällen der sogenannte Anscheinsbeweis: Zunächst wird davon ausgegangen, dass der Auffahrende nicht genügend Abstand gehalten hat oder nicht aufmerksam genug gefahren ist. Diese Vermutung kann aber in bestimmten Situationen widerlegt werden.

Wie komplex solche Situationen sein können, zeigt ein konkreter Fall, der schon vor längerer Zeit vor dem Kammergericht Berlin verhandelt wurde. Ein Lkw fuhr auf ein Auto auf, dessen Fahrer daraufhin 3.100 Euro Schadenersatz verlangte. Der Lkw-Fahrer weigerte sich zu zahlen, da das Auto unmittelbar vor dem Unfall die Spur gewechselt habe.

Das Gericht konnte den genauen Sachverhalt nicht eindeutig klären. Der Fahrer behauptete, der Spurwechsel sei bereits abgeschlossen gewesen und er sei bereits 100 Meter auf der neuen Spur gefahren, bevor es zum Auffahrunfall kam. Da die Aussagen der Beteiligten widersprüchlich waren und die Unfallursache möglicherweise im Spurwechsel lag, entschied das Gericht, dass der Anscheinsbeweis hier nicht greifen könne.

In Fällen wie diesem, in denen der genaue Unfallhergang unklar bleibt, kann das Gericht eine Schadensteilung anordnen. Das bedeutet, dass beide Parteien den entstandenen Schaden anteilig tragen müssen.

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