Das Geld für die Miete ist knapp? Wer wenig Einkommen zur Verfügung hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beziehen. Wir zeigen Ihnen, wie.

Um ärmere Haushalte bei den Wohnkosten zu entlasten, gibt es vom Staat einen Zuschuss. Wohngeld nennt sich die Leistung, von der sowohl Mieter als auch Eigentümer profitieren können. Wir erklären Ihnen, wer Anspruch darauf hat, wie sich die Höhe des Wohngelds berechnet und was Sie tun müssen, um es zu beantragen.

Anspruch auf Wohngeld vom Staat haben Mieter und Untermieter, deren monatliches Gesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Auch einkommensschwache Eigentümer können einen Zuschuss erhalten, wenn sie die Immobilie selbst nutzen. Lastenzuschuss nennt sich das dann. Etwa 7 Prozent aller Wohngeldempfänger leben in einer eigenen Immobilie.

Ende 2023 profitierten bundesweit rund 1,2 Millionen Haushalte vom Wohngeld. Laut Statistischem Bundesamt erhielten sie im Schnitt 300 Euro im Monat – 110 Euro mehr als vor der Wohngeldreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat. Auch die Anzahl der Wohngeldbezieher stieg dadurch stark: Zuvor hatten rund 650.000 Haushalte die Leistung bekommen. Inzwischen profitieren auch Bürger, die Mindestlohn verdienen oder eine Rente in vergleichbarer Höhe erhalten.

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Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Bürgergeld oder BAföG. Denn bei diesen Transferleistungen sind die Wohnkosten schon berücksichtigt.

Auch Bewohner eines Pflegeheimes können sich vom Staat mit Wohngeld unter die Arme greifen lassen. Das gilt jedoch nur, wenn sie keine anderen Sozialleistungen beziehen wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege. Lesen Sie hier, was Sie tun können, wenn Sie die Kosten fürs Pflegeheim nicht mehr tragen können.

Die genaue Höhe des Wohngeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Basis für die Berechnung ist das Haushaltsgesamteinkommen, die Miete und die Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Bei der Einkommensberechnung wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Davon werden Freibeträge und Pauschalen abgezogen. Als Miete werden die Kaltmiete und Nebenkosten berücksichtigt – also etwa Wasser, Abwasser und Grundsteuer, nicht aber Heiz- und Warmwasserkosten.

Im Wohngeldgesetz (WoGG) sind allerdings Obergrenzen für die Miete verankert. So zählt nicht unbedingt die tatsächliche Miete; stattdessen gibt es sieben Mietenstufen (§12 WoGG). Je höher die Stufe, in die Sie eingeteilt werden, desto höher ist auch die Miete, die für die Wohngeldberechnung berücksichtigt wird.

  • Beispiele: In München (Mietenstufe VII) wird für die Miete eines Zwei-Personen-Haushalts eine Miete von maximal 788 Euro berücksichtigt, in Stuttgart, Frankfurt, Hamburg und Köln (alle Mietenstufe VI) eine Miete von bis zu 716 Euro. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete höher, gibt es trotzdem nicht mehr Wohngeld.

Rechnet man den Heizkostenzuschlag und die Klimakomponente ein (siehe unten), steigen die Höchstbeträge. Für den Zwei-Personen-Haushalt in München zum Beispiel auf bis zu 955,40 Euro im Monat.

Seit der Wohngeldreform gibt es zudem eine dauerhafte Heizkostenkomponente, die als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete oder Belastung in die Wohngeldberechnung eingeht. Eine Klimakomponente berücksichtigt Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen.

Zum 1. Januar 2025 wird das Wohngeld angepasst. Es soll dann um durchschnittlich 15 Prozent steigen, was rund 30 Euro im Monat entspricht. Hintergrund ist, dass die Ampelkoalition im August 2024 eine Verordnung zur Fortschreibung des Wohngelds beschlossen hat. Das zuständige Ministerium prüft nun alle zwei Jahre, wie sich die Preise für Wohnen entwickelt haben und passt das Wohngeld darauf an.

Wie viel Sie möglicherweise bekommen, können Sie mit dem Wohngeldrechner des Bauministeriums herausfinden. Noch ausführlicher ist der Stadtentwicklungsrechner in Berlin, mit dem Sie Berechnungen für alle Bundesländer durchführen können.

Auch das hängt von der jeweiligen Mietstufe ab, in die Sie einsortiert werden, sowie der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen Einkommensobergrenzen (nach Abzug der Freigrenzen und Pauschalen etwa für Steuer und Sozialversicherung, Stand: 2024).

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Wohngeld gibt es nach §22 WoGG nur auf Antrag. Das Geld wird in der Regel ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag stellen. Rückwirkend können Sie den Mietzuschuss nicht bekommen. Ausnahme: Sie haben zunächst Bürgergeld oder Grundsicherung beantragt, diese Leistung aber nicht bekommen.

In diesem Fall fließt das Wohngeld mit dem Monat der Antragstellung auf diese Leistungen, wenn Sie es innerhalb von vier Wochen nach der Absage beantragen. Den Antrag auf Wohngeld stellen Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.

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