Auch wenn nicht jeder allein von der gesetzlichen Rente gut leben kann, ist eines sicher: Sie fließt bis zum eigenen Tod. Und oft sogar darüber hinaus.
Der Tod eines geliebten Menschen ist für Hinterbliebene nicht nur emotional belastend, sondern wirft mitunter auch finanzielle Fragen auf. Eine davon: Was passiert eigentlich mit der Rente des Verstorbenen? Wir zeigen, welchen Anspruch Witwen, Witwer und Waisen haben und was aus der Rente wird, wenn es keine solchen Angehörigen gibt.
Stirbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente, auch Witwer- oder Witwenrente genannt. Der überlebende Partner erhält dann einen Teil der Rente des Verstorbenen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und die Ehe in der Regel länger als ein Jahr bestanden hat.
Beachten Sie auch, dass eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Dabei gelten bestimmte Freibeträge. Verdienen Sie selbst mehr, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Sie erhalten also weniger Hinterbliebenenrente von der Rentenversicherung. Mehr zur Einkommensanrechnung lesen Sie hier.
Gut zu wissen: Die Witwen- oder Witwerrente wird nach dem sogenannten Sterbevierteljahr gezahlt. Das ist eine Übergangszeit von drei Monaten nach dem Todesfall, in der die gesetzliche Rentenversicherung die Rente des Verstorbenen in voller Höhe an den Partner auszahlt.
Auch hinterbliebene Kinder können einen Teil der Rente des verstorbenen Elternteils bekommen. Die sogenannte Waisen- oder Halbwaisenrente greift, wenn leibliche oder adoptierte Kinder unter 18 Jahren einen Elternteil oder beide Eltern verlieren. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent, die Halbwaisenrente 10 Prozent der Rentenzahlungen, auf die der gestorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte – oder die er bereits bezogen hat. Sie wird unter Umständen bis zum Alter von 27 Jahren gezahlt, etwa wenn ein Kind noch in der Ausbildung ist.
Für geschiedene Partner, die gemeinsam Kinder erziehen, gibt es zudem die Möglichkeit einer Erziehungsrente. Sie greift, wenn Sie zwar von Ihrem verstorbenen Partner geschieden sind, Sie aber noch ein minderjähriges Kind erziehen. Um die Erziehungsrente zu erhalten, müssen Sie außerdem mindestens fünf Beitragsjahre in der Rentenversicherung vorweisen können und nicht wieder geheiratet haben.
Wer stirbt, ohne dass (Ex-)Partner oder Kinder zurückbleiben, dessen Rente erlischt.