Wer nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet war, konnte früher einen Lohnsteuerjahresausgleich machen. Heute hat er jedoch eine andere Funktion.

Was heute die freiwillige Einkommensteuererklärung ist, nannte sich früher Lohnsteuerjahresausgleich. Arbeitnehmer konnten ihn machen, wenn sie nicht verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben. Heute ist der Lohnsteuerjahresausgleich nur noch Pflicht für Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass sie mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen (§42b EStG).

Dann sind sie verpflichtet, den Lohnsteuerjahresausgleich mit der Dezemberabrechnung durchzuführen. Es handelt sich dabei um eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer. Sie soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer am Jahresende die korrekte Höhe an Lohnsteuer gezahlt haben. Eine Einkommensteuererklärung wäre dann nicht mehr nötig.

Im Laufe eines Jahres kann allerdings viel passieren: Ihr Gehalt kann steigen, das Finanzministerium kann Steuergesetze rückwirkend ändern oder Sie erhalten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Dann haben Sie in manchen Monaten womöglich zu viel, in anderen zu wenig Lohnsteuer gezahlt, um Ihre tatsächliche Einkommensteuerschuld zu begleichen. Der Lohnsteuerjahresausgleich soll das geraderücken.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die dazu führen, dass der Arbeitgeber diesen Ausgleich nicht durchführen darf. Das gilt zum Beispiel, wenn:

In der Praxis betrifft der Lohnsteuerjahresausgleich also häufig nur Beschäftigte in Steuerklasse 1, die nicht jeden Monat das gleiche Einkommen beziehen. Viele andere sind ohnehin verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und ermitteln dann darüber die korrekte Höhe der Einkommensteuer. Es folgen also entweder eine Erstattung oder eine Nachzahlung.

Auch wer nicht dieser Pflicht unterliegt, tut oft gut daran, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt vor allem, wenn Sie hohe Ausgaben hatten, die Sie absetzen können. Lesen Sie hier einige Tipps, wie Sie Ihre Steuerklärung selbst machen.

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