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Bausparvertrag gekündigt: Gibt es die Abschlussgebühr zurück?


18.03.2025 – 06:00 UhrLesedauer: 3 Min.

Sparschwein neben dem geplanten Traumhaus (KI-Symbolbild): Mit einem Bausparvertrag können sich künftige Eigenheimbesitzer schon heute günstige Kreditzinsen sichern.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Bekomme ich die Abschlussprämie für einen Bausparvertrag erstattet, wenn ich auf das Darlehen verzichte?

Ein Bausparvertrag soll günstige Zinsen für ein späteres Darlehen sichern. Doch nicht jeder Bausparer nutzt diese Option am Ende. Vielleicht wird das Eigenheim anders finanziert oder der Hausbau ganz verworfen. Doch was passiert dann mit der gezahlten Abschlussgebühr? Ist eine Rückerstattung möglich?

Die klare Antwort lautet: nein. Die Abschlussgebühr ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr, die für den Vertragsabschluss anfällt. Sie wird nicht erstattet, selbst wenn das Darlehen später nicht in Anspruch genommen oder der Vertrag gekündigt wird.

Die Abschlussgebühr dient dazu, die Verwaltungskosten der Bausparkasse zu decken. Sie wird direkt beim Vertragsabschluss fällig – unabhängig davon, ob das Bauspardarlehen genutzt wird oder nicht. Anders als monatliche Kontoführungsgebühren ist sie eine einmalige Zahlung.

Die Höhe der Abschlussgebühr richtet sich nach der vereinbarten Bausparsumme und liegt meist zwischen einem und 1,6 Prozent. Je höher also die Bausparsumme, desto mehr muss der Bausparer zahlen.

In seltenen Fällen kann eine Rückerstattung der Abschlussgebühr möglich sein, beispielsweise wenn eine Bausparkasse fehlerhafte Vertragsbedingungen verwendet hat. Zwei Urteile des Bundesgerichtshofs (XI ZR 564/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (23 U 183/15) legen nahe, dass eine fehlerhafte Belehrung dazu führen kann, dass die Widerrufsfrist nie zu laufen beginnt.

Dies eröffnet Sparern die Möglichkeit, ihren Vertrag rückabwickeln zu lassen – auch wenn sie den Vertrag schon lange genutzt haben und keine besonderen Umstände vorliegen, die auf einen Missbrauch schließen lassen. In diesem Fall müssen nicht nur die bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet werden, sondern auch die Abschlussgebühr.

Dies gilt allerdings nur für Bausparverträge, die zwischen 2002 und 2016 abgeschlossen wurden. Für Verträge ab dem 21. März 2016 gilt nur noch 14-Tage-Widerrufsfrist – selbst wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Grund: Der sogenannte Widerrufsjoker, der die Möglichkeit des „ewigen Widerrufs“ erlaubt, wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie abgeschafft.

Ob eine Kündigung des Bausparvertrags sinnvoll ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung kann sein, dass Sie das angesparte Guthaben anderweitig benötigen, beispielsweise als Eigenkapital für eine Baufinanzierung oder eine größere Anschaffung wie ein Auto. Auch wenn die Verzinsung des Bausparguthabens sehr niedrig ist und es sich nicht mehr lohnt, weiter einzuzahlen, können Sie eine Kündigung in Erwägung ziehen. Alternativ kann es sich auch für Sie lohnen, das Guthaben in eine besser verzinste Anlageform umzuschichten.

Andererseits gibt es auch gute Gründe, den Vertrag nicht voreilig zu kündigen. Wenn Sie das Bauspardarlehen doch noch in Anspruch nehmen möchten, profitieren Sie oft von günstigen Zinsen, die in Zeiten steigender Marktzinsen von Vorteil sein können. Eine voreilige Kündigung kann dazu führen, dass Sie sich diese Zinssicherheit entgehen lassen. Auch der Verlust von Bonuszinsen oder staatlichen Förderungen wie der Wohnungsbauprämie kann ein Argument gegen eine Kündigung sein. Letztlich sollte jeder Bausparer prüfen, ob es sich nicht lohnt, den Vertrag beitragsfrei weiterzuführen, anstatt ihn vorschnell aufzulösen.

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