Am Stauende warnt man Nachfolgende per Warnblinker. Das kann schwere Unfälle vermeiden. Aber ist es erlaubt? Wann macht man die Leuchten an – und wann nicht?

Am Stauende den Warnblinker einschalten: Das ist ausdrücklich erlaubt. Wann man die Warnblinkanlage anstellt, ist in den Paragrafen 15, 15a und 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Sie legen fest: Der Fahrer darf das Warnblinklicht einschalten, um andere Autofahrer vor einer Gefahr zu warnen.

Das gilt zum Beispiel in diesen Fällen:

Der Schalter für den Warnblinker sieht in nahezu jedem moderneren Auto gleich aus: Er ist durch zwei ineinanderliegende rote Dreiecke gekennzeichnet. Das Symbol ist dem Warndreieck nachempfunden, das etwa bei einer Panne aufgestellt werden muss.

Der Schalter befindet sich in aller Regel in der Mitte des Armaturenbretts, sodass er von Fahrer und Beifahrer gleichermaßen erreicht werden kann.

Schaltet ein vorausfahrender Autofahrer die Warnblinkanlage an, kündigt er damit eine Gefahrenstelle an. Die Nachfolgenden müssen dann sofort darauf reagieren und ihr Tempo reduzieren.

Denn kommt es etwa an einem Stauende zu einem Unfall, muss der Auffahrende nicht nur den Schaden tragen, sondern auch mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem Punkt rechnen. Ein entsprechendes Urteil wurde schon im Jahr 2016 gesprochen.

Wer beispielsweise in zweiter Reihe parkt, um etwas zu besorgen, und dabei den Verkehr behindert, darf nicht obendrein die Warnblinkanlage einschalten. In diesem Fall droht ein Bußgeld.

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