
Fristen und Regeln
Wann verjährt eine Steuerschuld?
Aktualisiert am 17.11.2025 – 07:11 UhrLesedauer: 2 Min.
Steuerschulden sind für viele ein unangenehmes Thema. Doch wer darauf hofft, dass sie einfach verjähren, wird oft enttäuscht. Was Sie zu den Fristen wissen sollten.
Manche Dinge erledigen sich von selbst, indem man sie einfach aussitzt. Bei Steuerschulden ist das in der Regel aber nicht möglich. Und das, obwohl es durchaus Verjährungsfristen gibt. Woran das liegt und was passiert, wenn Sie auf Mahnungen des Finanzamts nicht reagieren.
Grundsätzlich gelten auch für Steuerschulden Verjährungsfristen. Laut § 228 der Abgabenordnung (AO) verjähren Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis nach fünf Jahren. Gehen diese auf eine Straftat wie Steuerhinterziehung, Schmuggel oder Hehlerei zurück, beträgt die Frist für die sogenannte Zahlungsverjährung zehn Jahre. In der Praxis dürfte Ihnen das aber wenig nützen, denn die Verjährungsfrist kann wieder von vorne beginnen.
Sobald Ihnen das Finanzamt eine Mahnung schickt, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Gleiches gelte, „wenn es einen Vollstreckungsaufschub genehmigt, die Vollziehung der Steuerschuld aussetzt oder Ermittlungen aufnimmt, um Ihren Wohnsitz in Erfahrung zu bringen“, schreibt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Sollten Sie selbst eine Stundung beantragen, ein Insolvenzverfahren anmelden oder einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen, starte die Verjährungsfrist ebenfalls von Neuem.
Die Verjährungsfrist beginnt immer nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch des Finanzamts entstanden ist. Für Steuerschulden im Jahr 2025 läuft die Frist für die Zahlungsverjährung ab 1. Januar 2026. Bei der Fünf-Jahres-Frist wären die Steuerschulden also mit Ablauf des 31. Dezember 2030 verjährt.
Hören Sie vorher aber etwas vom Finanzamt, etwa indem es Ihnen eine Mahnung schickt, verlängert sich die Frist um weitere fünf Jahre – also bis 31. Dezember 2035.
Auf Mahnungen nicht zu reagieren, ist keine Lösung. Unter Umständen kann das zur Pfändung führen. Diese kann das Finanzamt selbst veranlassen und muss – anders als private Gläubiger – nicht erst den Umweg über das Amtsgericht gehen. Als Grundlage für die Pfändung dient der Steuerbescheid, aus dem die Steuerschuld hervorgeht.