Art der Schulden Verjährungsfrist Fristbeginn Gesetzliche Grundlage Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf (Sachmängel) zwei Jahre Übergabe der Sache § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Gewährleistungsansprüche bei einem Werkvertrag (etwa Handwerkerleistungen) zwei Jahre Abnahme der Arbeiten § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB Ansprüche aus einem Reisevertrag zwei Jahre Ende der Reise § 651j BGB Kaufpreis, Werklohn, Arbeitslohn drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Mietschulden drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Rückforderungsansprüche (etwa Kreditgebühren, Mietkaution) drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Fluggastrechte drei Jahre Ende des Entstehungsjahres und bei Kenntnis des Anspruchs §§ 195, 199 BGB Beitragsschulden bei der Krankenkasse (ohne Vorsatz) vier Jahre Ende des Entstehungsjahres § 25 Abs. 1 SGB 4 Steuerschulden (ohne Hinterziehung, Hehlerei und Schmuggel) fünf Jahre Ende des Entstehungsjahres § 228 AO Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf eines Bauwerks fünf Jahre Übergabe der Sache § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB Baumängel bei Renovierung oder Umbau einer Immobilie fünf Jahre Übergabe der Sache § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Rechte an einem Grundstück zehn Jahre bei Entstehung des Anspruchs § 196 BGB Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei, gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel zehn Jahre Ende des Entstehungsjahres §§ 228, 370, 373, 374 AO Beitragsschulden bei der Krankenkasse (mit Vorsatz) 30 Jahre Ende des Entstehungsjahres § 25 SGB4 rechtskräftig festgestellte Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) 30 Jahre Rechtskraft §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden 30 Jahre bei Erstellung des Dokuments §§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 201 BGB Schadenersatzansprüche in Folge einer Straftat (etwa Körperverletzung) 30 Jahre Verletzungshandlung § 199 Abs. 2 BGB Herausgabeansprüche aus Eigentum 30 Jahre Entstehung des Anspruchs §§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB familien- und erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre Entstehung des Anspruchs §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB
Aktie.
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