Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Warum habe ich keinen Anspruch auf Witwenrente?
Eine Witwen- oder Witwerrente soll den Einkommensverlust kompensieren, wenn der Ehepartner stirbt. Ein t-online-Leser fragt deshalb, warum seine beantragte Witwerrente abgelehnt wurde, obwohl seine Ehefrau im November 2022 gestorben war und ob es möglicherweise daran liege, dass seine eigene Rente für den Anspruch zu hoch sei.
Hier ist die Antwort: „Je nachdem, wann Sie geheiratet haben und wann Sie beide geboren sind, beträgt die Große Witwen- oder Witwerrente 55 beziehungsweise 60 Prozent der Versichertenrente Ihrer Frau“, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Ihre eigenen Einkünfte, wie beispielsweise eine eigene Rente oder Arbeitsentgelt, die einen bestimmten Freibetrag übersteigen, werden anteilig angerechnet und können zur Kürzung oder gar Nichtzahlung Ihrer Witwerrente führen.“
Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung bei einer Witwen- bzw. Witwerrente liegt seit dem 1. Juli 2023 einheitlich bei 992,64 Euro monatlich. Von November 2022 an, also zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau, bis zum 30. Juni 2023 lag der Wert in den alten Bundesländern bei 950,93 Euro monatlich und in den neuen Bundesländern bei 937,73 Euro monatlich. „Der über diesen Freibetrag liegende Anteil Ihres Einkommens wird zu 40 Prozent angerechnet“, erklärt Katja Braubach weiter.
Das gilt allerdings nicht für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners. „In dieser sogenannten Sterbeübergangszeit wird die Witwenrente in Höhe der Versichertenrente Ihrer Frau gezahlt“, so Braubach.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente. „Aufgrund Ihres zu hohen Einkommens kommt es jedoch nicht zur Auszahlung dieser Witwenrente“, erklärt Braubach und verweist auf eine alternative Möglichkeit: das Rentensplitting. Hier erfahren Sie mehr über das Thema Rentensplitting.
„Das Rentensplitting können Sie innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod Ihrer Ehefrau beantragen.“ Braubach empfiehlt allerdings, sich unbedingt in einer der bundesweiten Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.