Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Welche Einkünfte werden auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten kann, dem hilft die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Dabei darf man auch etwas hinzuverdienen – allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Doch was zählt eigentlich alles als Einkommen bei der Erwerbsminderungsrente?
Das fragt sich ein t-online-Leser, der seit August 2024 auf die EM-Rente, wie sie kurz heißt, angewiesen ist und gleichzeitig Krankengeld bezieht. Wird die Leistung der Krankenkasse angerechnet?
„Für die Frage, welche Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, ist zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu unterscheiden“, sagt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. „Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird das Krankengeld als Hinzuverdienst angerechnet, sofern die Krankengeldzahlung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, die nach dem Rentenbeginn begann.“
Wird das Krankengeld hingegen wegen einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt, die bereits vor der Erwerbsminderungsrente vorlag, wird es in der Regel nicht als Hinzuverdienst angerechnet. „Hier ist gegebenenfalls eine Erstattung der rückwirkend bewilligten Rente gegenüber der Krankenkasse möglich“, sagt Manthey. Auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird Krankengeld grundsätzlich nicht angerechnet. Lesen Sie hier, was die volle und die teilweise Erwerbsminderungsrente unterscheidet.
Die Hinzuverdienstgrenze gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr, also für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres, und beträgt 2024 bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 18.559,75 Euro und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente mindestens 37.117,50 Euro. Liegt der Hinzuverdienst über diesen Beträgen, werden 40 Prozent davon auf die Rente angerechnet – sie wird also entsprechend gekürzt.