Ein Testament soll regeln, wer das Vermögen eines Verstorbenen erbt. Doch dieser letzte Wille lässt sich unter bestimmten Umständen anfechten.
Idealerweise läuft es so: Sie nehmen sich ausreichend Zeit, um darüber nachzudenken, wie Sie Ihren Nachlass regeln möchten, befassen sich mit allen Fallstricken und verfassen dann ein vorbildlich formuliertes Testament, das niemand beanstanden kann. Da das Leben jedoch meist anders spielt, ist so mancher letzter Wille unter Zeitdruck entstanden – und daher nicht immer mit der nötigen Sorgfalt.
In solchen Fällen unterläuft dem Verfasser womöglich der ein oder andere Fehler, der dazu führen kann, dass das Testament ungültig wird. Zu den häufigsten Ungültigkeitsgründen zählen unter anderem:
- Es besteht mangelnde Testierfähigkeit.
- Es gibt bereits ein früheres Ehegattentestament, das dem neuen letzten Willen widerspricht.
- Die korrekte Form wurde nicht gewahrt.
- Das Testament ist sittenwidrig.
- Es fehlt die Höchstpersönlichkeit.
- Es liegt ein Mangel im Testierwillen vor.
Wann ein Verfasser als nicht testierfähig gilt, regelt § 2229 Abs. 4 BGB. Demnach kann ein Testament nicht errichten, „wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Ein Beispiel dafür ist eine Erkrankung an Demenz.
Gibt es bereits ein früheres Testament, das zusammen mit dem Ehepartner verfasst wurde, kann ein neuer letzter Wille ebenfalls ungültig sein. Das gilt auch für einen bereits geschlossenen Erbvertrag. Nur wenn dieser Vertrag oder das Ehegattentestament vorher von allen Parteien widerrufen wurde, kann das jüngere Testament an dessen Stelle treten.
Nicht handschriftlich verfasst
Einer der häufigsten Formfehler, den Verfasser von Testamenten begehen: Sie setzen das Dokument nicht handschriftlich auf. Auch eine vergessene Unterschrift ist ein Ungültigkeitsgrund (§ 2247 BGB). Mehr dazu lesen Sie hier.
Als sittenwidrig gilt ein Testament, wenn zum Beispiel ein Dritter eine psychische Notsituation des Verfassers ausnutzt und sich so Vorteile beim Erbe erschleicht („Erbschleicher“). Auch ein sogenanntes Geliebtentestament verstößt gegen die guten Sitten. Es liegt dann vor, wenn der Verfasser seine oder seinen Geliebten als Haupterben einsetzt und damit über seinen Ehepartner stellt.
Unwirksam sind zudem Testamente, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. So ist es nach § 14 HeimG verboten, dass Erblasser den Träger, Leiter oder sonstiges Personal des zuletzt bewohnten Pflegeheims im Testament bedenken. Voraussetzung ist, dass der Begünstigte wusste, dass er im Testament eingesetzt wurde.
Fehlende Höchstpersönlichkeit bedeutet, dass Sie einen Stellvertreter damit beauftragt haben, Ihr Testament zu schreiben. Es gibt nur eine Ausnahme, bei der das möglich ist: dem sogenannten Nottestament.
Diese Art des Testaments kann etwa dann errichtet werden, wenn der Erblasser zu sterben droht, bevor sein Testament einen Notar erreicht. Dann kann zum Beispiel der Bürgermeister der Gemeinde statt des Notars als Urkundsperson das Testament für den Erblasser schreiben, der es ihm mündlich diktiert. Dabei müssen allerdings zwei Zeugen anwesend sein.
Damit ein Testament gültig ist, muss deutlich werden, dass der Erblasser beim Verfassen den ernsthaften Willen hatte, ein Testament zu errichten. Dieser Testierwillen kann etwa bezweifelt werden, wenn es auf einem Bierdeckel oder einer Serviette geschrieben wurde.
Auch ein ungewöhnlicher Aufbewahrungsort (etwa das Toilettenspülbecken) oder Inhalt (zum Beispiel das Einsetzen „der Regierung“ als Erben) können erhebliche Zweifel am Testierwillen wecken. Definitiv ungültig ist ein Testament, in dem ausdrücklich steht, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.