Trotz Krankheit bei Arbeitsbeginn
Urteil: Krankenkasse muss Krankengeld zahlen
09.03.2026 – 13:22 UhrLesedauer: 2 Min.
Was passiert, wenn man eine neue Stelle antritt – und kurz darauf krank wird? Ein Gericht hat geklärt, ob dann Anspruch auf Krankengeld besteht.
Auch wer arbeitsunfähig eine neue Stelle antritt, hat Anspruch auf Krankengeld. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts München hervor (Az.: L 5 KR 304/24), auf die das Rechtsportal „Deutsche Anwaltauskunft“ hinweist.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau eine neue Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgenommen. Dort musste sie überwiegend im Stehen und in gebückter Haltung arbeiten. Nach rund zwei Wochen begann sie unter massiven Rückenbeschwerden zu leiden, woraufhin ein Arzt ihr eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das Arbeitsverhältnis wurde kurz darauf per Aufhebungsvertrag beendet.
Nachdem die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geendet hatte, beantragte die Frau Krankengeld bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte aber ab: Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und ein späteres Gerichtsgutachten kamen zu dem Schluss, dass die Frau aufgrund ihrer Vorerkrankung bereits am ersten Arbeitstag gesundheitlich nicht in der Lage gewesen war, die schwere körperliche Arbeit auszuüben.
Die Kasse argumentierte, ein Versicherungsfall könne nur eintreten, wenn man zu Beginn des Jobs gesund sei und sich der Zustand erst danach verschlechtere.
Das Landessozialgericht München widersprach dem. Die Richter erklärten, das Gesetz verlange lediglich, dass die Krankheit die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sei. Dass der Versicherte bei Aufnahme der Arbeit theoretisch schon arbeitsunfähig war, schließe das Krankengeld nicht aus, sofern das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt und angetreten wurde. Die Frau wollte die Arbeit zur Aufbesserung des Familieneinkommens tatsächlich ausführen, deshalb muss die Krankenkasse nun zahlen.
