Die Witwen- oder Witwerrente sichert hinterbliebene Ehepartner ab. Doch was gilt für Paare, die zum Zeitpunkt des Todes getrennt gelebt haben?

Stirbt Ihr Ehepartner, haben Sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente, auch Witwen- oder Witwerrente genannt. Dafür muss die Ehe in der Regel mindestens ein Jahr bestanden und der Verstorbene die Mindestversicherungszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben.

Ausnahmen gibt es, wenn der Partner aufgrund eines Unfalls gestorben ist. Dann erhalten Sie auch bei kürzerer Ehe oder nicht erfüllter Versicherungszeit Hinterbliebenenrente. Doch was gilt, wenn ein Paar bereits getrennt gelebt hat?

Auch dann bleibt Ihr Anspruch auf Witwenrente bestehen. Er gilt unabhängig davon, ob Sie getrennt leben, solange zum Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat. Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft ist gültig, wenn sie ordnungsgemäß geschlossen und zum Todeszeitpunkt nicht geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde.

Selbst im Falle einer Scheidung können Sie noch Anspruch auf Witwenrente haben. Laut Deutscher Rentenversicherung Bund gilt das, wenn:

Dass Sie unter diesen besonderen Voraussetzungen trotz Scheidung Witwenrente erhalten können, liegt daran, dass der Versorgungsausgleich erst zum 1. Juli 1977 eingeführt wurde.

Er stellt sicher, dass Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben haben, fair unter den ehemaligen Partnern geteilt werden. Lesen Sie hier, wie das genau funktioniert.

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