Aktuelles Urteil

BGH sagt: Verwahrentgelte bei Banken sind unzulässig


05.02.2025 – 13:18 UhrLesedauer: 2 Min.

Europäische Zentralbank in Frankfurt bei Nacht (Symbolbild): Banken und Sparkassen, die von ihren Kunden Verwahrentgelte verlangt haben, müssen diese nach dem BGH-Urteil zurückzahlen. (Quelle: IMAGO/Florian Gaul)

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Der Bundesgerichtshof hat ein bundesweit bedeutsames Urteil gefällt: Dürfen Banken Verwahrentgelte auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben?

Einige Kreditinstitute haben von ihren Kunden in Zeiten der Niedrigzinsphase sogenannte Negativzinsen oder Verwahrentgelte verlangt, bei denen Kunden für ihre Einlagen Gebühren zahlen mussten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Diese Praxis benachteilige Verbraucher unangemessen und widerspreche dem Zweck solcher Einlagen.

Laut BGH würde die Erhebung von Verwahrentgelten auf Spar- und Tagesgeldkonten den Charakter dieser Einlagen verändern, da sie neben der Verwahrung auch der Geldanlage und dem Sparen dienen. Verbraucher würden dadurch unangemessen benachteiligt, so das oberste Gericht.

Anders verhalte es sich jedoch bei Girokonten: Hier stelle die Verwahrung des Geldes eine Hauptleistung der Bank dar, weshalb Verwahrentgelte grundsätzlich zulässig seien, erklärte der Senat. Allerdings müssten die entsprechenden Vertragsklauseln transparent gestaltet sein, damit Kunden nachvollziehen könnten, wie die Entgelte berechnet werden. Fehle es an dieser Transparenz, seien auch hier Negativzinsen unzulässig.

Die Entscheidung des BGH folgte auf Klagen von Verbraucherzentralen gegen mehrere Banken, darunter die Sparda-Bank, die Commerzbank, eine Sparkasse und eine Volksbank. Auf dem Höhepunkt der Negativzinsphase im Mai 2022 verlangten mindestens 455 Banken und Sparkassen in Deutschland von ihren Kunden Negativzinsen.

Die meisten Institute orientierten sich dabei am negativen Einlagezins der Europäischen Zentralbank (EZB) und berechneten einen Strafzins von 0,5 Prozent auf Guthaben, die einen bestimmten Freibetrag überschritten. Einige Banken setzten diesen Freibetrag bereits bei 5.000 oder 10.000 Euro an, wodurch auch Klein- und Durchschnittssparer betroffen waren.

Verbraucherschützer begrüßten das Urteil als wichtigen Erfolg für Bankkunden. Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen erklärte: „Das Gericht hat klargestellt, dass Negativzinsen in den allermeisten Fällen unzulässig sind.“

David Bode vom Verbraucherzentrale Bundesverband ergänzte: „Zwar hat der Bundesgerichtshof Verwahrentgelten für die Zukunft nicht per se einen Riegel vorgeschoben. Dennoch werden wir genau hinschauen, ob ein nicht ausgeschlossenes Comeback von Negativzinsen dann im rechtlich noch zugelassenen Rahmen erfolgt.“

Einige Banken sehen in dem Urteil eine Bestätigung ihrer bisherigen Praxis. So betonte die Volksbank Rhein-Lippe, dass sie Verwahrentgelte „sehr transparent ausschließlich in Form einzelvertraglicher Vereinbarungen“ berechnet habe. Vorstand Marc Indefrey erklärte: „Wir werden auch zukünftig das persönliche Gespräch mit unseren Mitgliedern, Kundinnen und Kunden suchen und für Transparenz sorgen.“

Betroffene Kunden sollten nun aktiv werden und bereits gezahlte Negativzinsen zurückfordern. Eine automatische Rückzahlung an betroffene Verbraucher hatte der BGH abgelehnt. „Das heißt, wer in der Vergangenheit Negativzinsen gezahlt hat, der sollte sich schnellstmöglich rechtliche Beratung suchen und bei seiner Bank die Beträge zurückfordern“, sagt Himmel. Beratung gebe es bei den Verbraucherzentralen, aber auch bei spezialisierten Anwälten.

Ansprüche auf Rückzahlung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren und gilt für die meisten zivilrechtlichen Ansprüche. Das bedeutet, dass Forderungen aus dem Jahr 2022 bis Ende 2025 geltend gemacht werden können. Ältere Ansprüche könnten noch durchgesetzt werden, wenn verjährungshemmende Maßnahmen, wie beispielsweise laufende Gerichtsverfahren, ergriffen wurden.

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