
Sammelklage
Verbraucherzentrale klagt gegen hohe Gebühren bei Rentenkasse
Aktualisiert am 05.02.2026 – 17:17 UhrLesedauer: 2 Min.
Die Verbraucherzentrale sucht nach Betroffenen für eine Sammelklage gegen die Versicherung Debeka. Es geht um Lebens- und Rentenversicherungen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv verklagt die Versicherung Debeka wegen ihrer Gebühren bei vorzeitigen Kündigungen ihrer Lebens- und Rentenversicherungen. Die Klage wurde bereits am 12. Dezember 2025 eingereicht, doch erst Ende Januar hat das Bundesamt für Justiz das dazugehörige Klageregister eröffnet. Seitdem können sich betroffene Verbraucher der Klage anschließen.
Der vzbv sucht jetzt aus diesem Grund Verbraucher, die nach 2007 bei der Debeka eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und später gekündigt haben. Die Stornogebühren, die der Versicherer verlangt haben soll, lagen bei bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals und betrugen damit oftmals mehrere Tausend Euro, so der vzbv. Dieses Geld können Betroffene nun zurückbekommen, wenn sie sich der Klage anschließen.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Oberlandesgericht Koblenz schon 2024 in dieser Sache einen Erfolg erzielt. Das Gericht untersagte der Debeka, die Klausel zum Stornoabzug bei ihren Lebens- und Rentenversicherungen zu verwenden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich im März vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.
In der Zwischenzeit können die Ansprüche von Betroffenen aber verjähren – es sei denn, sie schließen sich der Sammelklage an. „Wer sich anschließt, kann sich so die Erstattung der seit dem Jahr 2022 fällig gewordenen Stornoabzüge sichern. Zusätzlich will die Verbraucherzentrale gerichtlich feststellen lassen, dass selbst frühere Abzüge nicht verjährt sind“, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg.
Der Stornoabzug bei Lebens- und Rentenversicherungen ist nicht grundsätzlich verboten. Bei einer vorzeitigen Kündigung sollen dadurch Verwaltungsaufwände des Versicherers gedeckt werden. Außerdem gleicht der Stornoabzug mögliche Nachteile des Versichertenkollektivs aus. Der Stornoabzug muss aber „angemessen“ und für den Versicherten bei Abschluss des Vertrags leicht verständlich sein (Versicherungsvertragsgesetz).
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind beide Vorgaben im Fall der Debeka nicht gegeben. „Die Debeka verweist auf variierende und damit unbekannte Zinssätze, die ihre Kundinnen und Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. Sie müssen die Höhe der Abzüge zum Kündigungszeitpunkt nach einem komplizierten Verfahren selbst errechnen“, schreiben die Verbraucherschützer. Die Höhe des Stornabzugs könne je nach Lage am Kapitalmarkt unterschiedlich hoch ausfallen.
Wer sich der Klage anschließen möchte, kann unter sammelklagen.de/verfahren/debeka prüfen, ob er möglicherweise Ansprüche hätte. Die finale Eintragung ins Register muss beim Bundesamt für Justiz erfolgen.