Für Minijobs gelten spezifische Regeln, die sie von Vollzeitjobs unterscheiden. So gilt für den Verdienst eine Obergrenze, die immer wieder angepasst wird.

In Deutschland arbeiten über 7,3 Millionen Menschen in Minijobs. Sie verdienen relativ wenig, zahlen jedoch keine Beiträge für die Lohnsteuer, die Arbeitslosen-, Kranken- oder Rentenversicherung. Da keine Sozialabgaben zu zahlen sind, entspricht das Bruttoeinkommen dem Nettoeinkommen, solange die aktuell geltende Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Verdienstgrenze für Minijobs 2024

Während im Jahr 2023 eine Obergrenze von 520 Euro galt, sind es für das Jahr 2024 538 Euro pro Monat. Bekommen Sie den aktuellen Mindestlohn (2024: 12,41 Euro), ist pro Monat eine Arbeitszeit von 43 Stunden möglich. Schwankt die Arbeitszeit und damit auch der Verdienst von Monat zu Monat, ist das nicht schlimm. Wichtig ist, dass Sie im gesamten Jahr 2024 höchstens 6.456 Euro verdienen.

Überschreitung der Verdienstgrenze

Wenn Sie die Jahreshöchstgrenze von 6.456 Euro überschreiten, weil Sie in einem oder in zwei Monaten zu viel verdient haben, gelten Sie unter Umständen immer noch als Minijobber.

Folgende Voraussetzungen gilt es in diesem Fall zu erfüllen:

  • Sie überschreiten die monatliche Minijob-Grenze in höchstens zwei Monaten.
  • Sie verdienen in diesen beiden Monaten höchstens das Doppelte des erlaubten Betrags, also maximal 1.076 Euro.
  • Das Überschreiten war nicht geplant. Sie haben zum Beispiel einen kranken Kollegen vertreten.

Anhebung der Verdienstgrenze

Die Verdienstgrenzen werden immer wieder nach oben korrigiert, da auch der Mindestlohn steigt. Blieben die alten Obergrenzen bei den Minijobs bestehen, würden nach und nach alle Minijobber aufgrund des steigenden Mindestlohns aus dem Minijob-Bereich herausfallen und die Vorteile der geringfügigen Beschäftigung verlieren. Da die Verdienstgrenze für die Minijobs jedoch an den steigenden Mindestlohn gekoppelt ist, laufen Sie bei gleichbleibender monatlicher Arbeitszeit keine Gefahr, die Grenze zu überschreiten.

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