Neue Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltssätze steigen: So viel müssen Sie 2025 zahlen

Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze, die Trennungskinder erhalten. Die Mindestsätze sind zum 1. Januar 2025 gestiegen. Wovon hängen die Beträge ab?

Aktualisiert am 18.02.2025 – 16:41 Uhr|Lesedauer: 3 Min.

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Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern seit Januar 2025 mehr Unterhalt zahlen: Die Bedarfssätze sind erneut gestiegen. Damit haben Trennungskinder 2025 bundesweit Anspruch auf mehr Geld.

Kindesunterhalt: Wie viel Unterhalt jemand seinem Kind zahlen muss, regelt die Düsseldorfer Tabelle. (Quelle: Eibner/imago-images-bilder)

Wie bereits im vergangenen Jahr wurde nicht nur der Unterhalt für Minderjährige, sondern auch jener für Kinder über 18 Jahren erhöht. Die neue „Düsseldorfer Tabelle“, so heißt die Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts, ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Die Unterhaltssätze sind je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um einen zwei- oder dreistelligen Eurobetrag im Monat gestiegen, teilt das Oberlandesgericht in Düsseldorf mit.

Die Tabelle wurde bereits 2022 bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro im Monat erweitert (zuvor endete sie bei 5.500 Euro). Für die meisten Haushalte, in denen Trennungskinder leben, dürften trotz Kindergeldanrechnung tatsächlich ein paar Euro mehr herausspringen. Die Unterhaltspflichtigen müssen entsprechend mehr berappen. Ausnahme: Wird der sogenannte Mindestbehalt des Unterhaltspflichtigen überschritten, muss der Staat einspringen und aufstocken.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 1962. Sie regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder und wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine eigene Gesetzeskraft, sie ist vielmehr als Richtlinie zu betrachten. Sie wird aber von den Gerichten bei einer Unterhaltsberechnung akzeptiert.

Der Mindestunterhalt beträgt seit dem 1. Januar 2025 für Kinder von null bis fünf Jahren 482 Euro pro Monat, ein Plus von zwei Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 554 Euro und damit drei Euro mehr. Für Kinder von zwölf bis 17 Jahren sind es vier Euro mehr (649 Euro).

Diese Sätze gelten für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro Nettoeinkommen. Für höhere Einkommen weist die Tabelle auch höhere Beträge aus. Zwölf- bis 17-Jährige etwa erhalten in der neuen oberen Einkommensgruppe von 9.701 bis 11.200 Euro netto 1.298 Euro und damit acht Euro mehr als 2024.

Das sind die Unterhaltssätze für 2025 (Unterhalt in Euro):

Einkommensstufen (Netto) 0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre volljährig Bedarfskontrollbetrag
bis 2.100 Euro 482 554 649 693 1.200/1.450
2.101 – 2.500 Euro 507 582 682 728 1.750
2.501 – 2.900 Euro 531 610 714 763 1.850
2.901 – 3.300 Euro 555 638 747 797 1.950
3.301 – 3.700 Euro 579 665 779 832 2.050
3.701 – 4.100 Euro 617 710 831 888 2.150
4.101 – 4.500 Euro 656 754 883 943 2.250
4.501 – 4.900 Euro 695 798 935 998 2.350
4.901 – 5.300 Euro 733 843 987 1.054 2.450
5.301 – 5.700 Euro 772 887 1.039 1.109 2.550
5.701 – 6.400 Euro 810 931 1.091 1.165 2.850
6.401 – 7.200 Euro 849 976 1.143 1.220 3.250
7.201 – 8.200 Euro 887 1.020 1.195 1.276 3.750
8.201 – 9.700 Euro 926 1.064 1.247 1.331 4.350
9.701 – 11.200 Euro 964 1.108 1.298 1.386 5.050

Zum Vergleich sehen Sie hier die Tabelle von 2024 (Altersstufen in Jahren, Unterhalt in Euro):

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Auch für volljährige Trennungskinder steigen die Sätze 2025: von 689 auf 693 Euro in der niedrigsten Einkommensgruppe. Bei den Anpassungen der Tabelle 2018 und 2019 waren sie unverändert geblieben, 2020 bis 2023 waren sie erhöht worden.

Wichtige Richtlinie für Eltern: Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 1962. (Quelle: agephotostock/imago-images-bilder)

Der Bedarfssatz von Studenten, die nicht bei den Eltern wohnen, blieb 2022 unverändert (860 Euro) und wurde bereits 2023 auf 930 Euro erhöht; 2024 stieg dieser Satz nicht erneut. 2025 ist er auf 990 Euro erhöht worden.

Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das Kindergeld wurde bereits zum 1. Januar 2025 angepasst: Familien erhalten seitdem für jedes Kind 255 Euro.

Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe beträgt 482 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt 2025 für das erste Kind 255 Euro. Davon wird die Hälfte angesetzt, also 127,50 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit nach dem Abzug auf 354,50 Euro (482 Euro – 127,50 Euro).

Wie viel Unterhaltspflichtige von ihrem Einkommen behalten dürfen, ist ebenfalls geregelt. Der sogenannte Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Unterhaltspflichtigen zusteht, hat sich 2025 nicht erhöht.

Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt bei 1.200 Euro. Der Selbstbehalt von Erwerbstätigen liegt bei 1.450 Euro. Zudem wird seit 2023 von einer Warmmiete von 520 Euro ausgegangen. Dieser Betrag hat sich 2025 nicht erhöht.

Der Selbstbehalt kann im Einzelfall erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Leben die Eltern getrennt und das Kind ist noch nicht volljährig, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, dem anderen Elternteil die Unterhaltszahlungen, den sogenannten Barunterhalt, leisten.

Bei einem Kind, das älter als 18 Jahre ist und sich in der Ausbildung oder im Studium befindet, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Das erwachsene Kind bekommt in diesem Fall selbst die Unterhaltszahlung. Wohnt es noch bei einem Elternteil, kann sich die Mutter oder der Vater die Kosten der Wohnung und der Verpflegung anrechnen lassen.

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